Rz. 42

Eine weitere Besonderheit enthält § 1963 BGB. Danach ist der Nachlass verpflichtet, der bedürftigen Mutter eines noch zu gebärenden Erben Unterhalt bis zur Entbindung zu leisten. Liegt eine Erbengemeinschaft aus mehreren Erben vor, ist der Unterhalt aus dem Erbteil des Kindes zu bestreiten, § 1963 S. 1 a.E. BGB. Auch dies stellt eine Nachlassverbindlichkeit in Form der Erblasserschuld dar. Da nach Sinn und Zweck der Norm die Existenzgrundlage der Mutter und des ungeborenen Kindes abgesichert werden soll, ist hier das Erheben der Dreimonatseinrede (§ 2014 BGB) nicht möglich.[80]

[80] Palandt/Weidlich, § 1963 Rn 3.

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