Rz. 4
Sowohl §§ 1967 ff. BGB als auch §§ 2058 ff. BGB beziehen sich auf "Nachlassverbindlichkeiten", weswegen eine Haftung für diese Verbindlichkeiten zu prüfen ist. Nur für Nachlassverbindlichkeiten ist die in diesen Vorschriften verankerte Begrenzung der Haftung möglich. Ob allerdings Nachlassverbindlichkeiten oder aber eigene Verbindlichkeiten für alle Miterben vorliegen, ist nicht immer leicht festzustellen. Es stehen die folgenden Kategorien zur Verfügung:
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Erblasserschulden |
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Erbfallschulden |
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Nachlasskosten- und Nachlassverwaltungsschulden |
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Nachlasserbenschulden |
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Eigenschulden. |
Rz. 5
Gemäß § 1967 BGB haftet der Erbe für Nachlassverbindlichkeiten. Hierbei wird zunächst zwischen Erblasserschulden und Erbfallschulden differenziert. Diese Differenzierung gibt § 1967 Abs. 2 BGB vor. Erblasserschulden sind die vom Erblasser herrührenden Schulden, Erbfallschulden treffen die Miterben als solche (vgl. Rdn 15 f.). Die zusätzlichen Gruppen "Nachlasskosten- und Nachlassverwaltungsschulden" und "Nachlasserbenschulden" sind im Gesetz selbst nicht geregelt. Die Unterteilung in die vorgenannten Gruppen, hilft aber bei der Klärung der Frage, ob eine Nachlassverbindlichkeit vorliegt oder nicht.
Rz. 6
Der von der Erbengemeinschaft als Sondervermögen gehaltene Nachlass haftet grundsätzlich nur für Nachlassverbindlichkeiten. Die Differenzierung zwischen Nachlassverbindlichkeit und Eigenschuld ist daher ein zentraler Punkt zur Klärung, welcher Gläubiger auf welches Vermögen zugreifen darf – die Einordnung entscheidet über die verfügbare Haftungsmasse. Erblasser- und Erbfallschulden sind gemäß § 1967 BGB in der Regel Nachlassverbindlichkeiten mit der Möglichkeit der Haftungsbeschränkung. Bei der Gruppe der Nachlasskosten- und -verwaltungsschulden ist jeweils eine genaue Prüfung notwendig. Nachlasserbenschulden sind zumindest auch Eigenverbindlichkeiten, damit aber keine reinen Nachlassverbindlichkeiten, was in der Regel eine unbeschränkte Haftung bedeutet. Eigenverbindlichkeiten sind keine Nachlassverbindlichkeiten.
Für die Eigenschulden haftet das jeweilige Eigenvermögen jedes Miterben, wobei zum Eigenvermögen aber auch der jeweilige Anteil am Nachlass gehört.
Rz. 7
Der Übergang von Nachlassverbindlichkeiten auf die Erben ist natürlich lediglich soweit möglich, wie Verbindlichkeiten vererblich sind. Ann interpretiert dies als zusätzliches ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal. Höchstpersönliche Verbindlichkeiten sind bspw. nicht vererblich.
Soweit besteht Übereinstimmung mit der Situation eines Alleinerben. Wegen der Besonderheiten der Erbengemeinschaft ist im Rahmen der §§ 2058 ff. BGB noch zu prüfen, ob eine gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeit besteht.
I. Erblasserschulden
Rz. 8
Erblasserschulden sind die vom Erblasser herrührenden Schulden (§ 1967 Abs. 2 BGB), d.h. solche Schulden, die in der Person des Erblassers bereits zu dessen Lebzeiten entstanden waren. Dies sind im Zeitpunkt des Erbfalles bereits begründete gesetzliche, vertragliche und/oder außervertragliche Verpflichtungen, auch wenn die Folgen erst nach dem Erbfall eintreten. Erfasst sind auch Schulden, die aufgrund von Bedingungen erst nach dem Tode des Erblassers wirksam werden. Hierunter fallen auch bedingte und künftige Verbindlichkeiten.
II. Erbfallschulden
Rz. 9
Erbfallschulden sind die die Erben als solche treffenden Schulden (§ 1967 Abs. 2 BGB), d.h. Schulden, die aus Anlass des Erbfalls in Bezug auf den Nachlass entstehen. Von den Erblasserschulden unterscheiden sie sich dadurch, dass sie noch nicht in der Person des Erblassers entstanden waren. Von den Nachlassverwaltungs- und Nachlasskostenschulden unterscheiden sie sich durch den Zeitpunkt ihrer Entstehung:
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Erbfallschulden entstehen mit dem Erbfall |
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Nachlassverwaltungs- und Nachlasskostenschulden entstehen nach dem Erbfall. |
Zu den Erbfallschulden gehören insbesondere:
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Vermächtnisse (auch der Dreißigste, § 1969 BGB, und der Voraus, § 1932 BGB), Pflichtteilsansprüche, Auflagen |
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Kosten für die Beerdigung des Erblassers |
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Unterhalt für die werdende Mutter nach § 1963 BGB. |
III. Nachlasskosten- und Nachlassverwaltungsschulden
Rz. 10
Nachlasskosten- und Nachlassverwaltungsschulden entstehen nach dem Erbfall und sind Kosten für Durchführung und Abwicklung des Nachlasses sowie Verbindlichkeiten aus Geschäften für den Nachlass. Häufig werden sie auch als Untergruppe der Erbfallschulden geführt.