Rz. 188

§ 2060 Nr. 2 BGB regelt einen Fall der anteiligen Haftung parallel zur Verschweigungseinrede des § 1974 BGB. Eine anteilige Haftung ist danach zu bejahen, wenn die Forderung frühestens fünf Jahre nach dem Erbfall[324] geltend gemacht wird. Haftet der Erbe noch nicht unbeschränkt, tritt also gleichzeitig die Möglichkeit der anteiligen Haftung (§ 2060 Nr. 2 BGB) und eine Haftungsbeschränkung (§ 1974 BGB) ein.[325]

 

Rz. 189

Als Geltendmachung genügt eine außergerichtliche Geltendmachung.[326] Es reicht auch die Geltendmachung im gerichtlichen oder privaten Aufgebotsverfahren, wenn der Gläubiger nur erkennen lässt, dass er eine Begleichung seiner Forderung erreichen will.[327]

 

Rz. 190

Wird einem Erben die Forderung binnen der Fünf-Jahres-Frist bekannt, kann er sich nicht auf § 2060 Nr. 2 BGB berufen.[328] Dabei stellt der Wortlaut der Norm auf die individuelle Kenntnis jedes Miterben ab.[329] Es ist also durchaus möglich, dass ein Erbe sich auf die Teilhaftung berufen kann, ein anderer aber nicht. Ein Irrtum über das Bestehen der Forderung steht der Unkenntnis gleich.[330] Der Kenntnis der Forderung gleichgestellt ist außerdem die Anmeldung im Aufgebotsverfahren, wobei dann wiederum die Kenntnis des Erben von der Anmeldung nicht erforderlich ist.

 

Rz. 191

Die anteilige Haftung gilt auch hier wieder gegenüber den in § 1972 BGB genannten Gläubigern.[331] Ausdrücklich ausgeschlossen ist die Geltendmachung gegenüber den Gläubigern nach § 1971 BGB.[332]

 

Rz. 192

Eine Verwirkung nach § 242 BGB ist trotz dieser Regelung möglich, allerdings nicht vor Ablauf der in § 2060 Nr. 2 BGB bestimmten Frist.[333] Das Zeitmoment ist insoweit gesetzlich geregelt.

[324] Alternativ § 1974 Abs. 1 S. 2 BGB – Rechtskraft des Beschlusses.
[325] MüKo/Ann, § 2060 Rn 13.
[326] Soergel/Wolf, § 2060 Rn 8.
[327] MüKo/Ann, § 2060 Rn 11.
[328] A.A. Staudinger/Marotzke, § 2060 Rn 71.
[329] So auch MüKo/Ann, § 2060 Rn 12.
[330] KG, Urt. v. 31.12.1966 – 12 U 650/66, NJW 1967, 1137, 1137.
[331] Vermächtnisse, Pflichtteilsrechte, Auflagen.
[332] Dinglich bzw. durch Vormerkung gesichert.
[333] Etwas undeutlich BGH, Urt. v. 3.12.1981 – VII ZR 282/80, WM 1982, 101, 102. Für Verwirkung vor Ablauf der fünf-Jahres-Frist verbleibe "kaum Raum".

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