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Da sowohl die Rückgriffslösung als auch die Lösung über den Direktzugriff beide zu dem Ergebnis kommen, dass A im Beispiel letztlich die Münzsammlung herausgeben muss, ist der unkompliziertere Vorschlag des Direktzugriffes nach hier vertretener Ansicht vorzugswürdig. Dafür sprechen auch – wie vorstehend gezeigt – die besseren Argumente. Vor allem Sinn und Zweck von § 2059 BGB sind hier ausschlaggebend. Dass A im Beispielsfall die Münzsammlung als Erinnerungsstück verlieren kann, ist aus seiner Sicht möglicherweise bedauerlich. Vorrangig ist jedoch der Schutz der Gläubiger und die Begleichung von vorhandenen Schulden. Ist ausreichend werthaltiger Nachlass vorhanden, lässt sich mit dem Gläubiger unter Umständen noch verhandeln, z.B. kann A zur Abwendung die Zahlung eines entsprechenden Geldbetrages anbieten. In der Regel werden sich Gläubiger darauf einlassen. Die Verwertung von Nachlassgegenständen bedeutet schließlich weiteren Aufwand.

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