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Nach § 1981 Abs. 2 S. 2 BGB können Nachlassgläubiger den Antrag auf Einleitung des Nachlassverwaltungsverfahrens nicht mehr stellen, wenn seit der Annahme der Erbschaft zwei Jahre verstrichen sind. Die Erben können den Antrag jederzeit stellen.[179] Bestand verwaltende Testamentsvollstreckung, wird vorgeschlagen, dass die Frist erst dann beginnt, wenn die Testamentsvollstreckung abgeschlossen ist.[180]

[179] Staudinger/Dobler, § 1981 Rn 10.
[180] So Storz, ZEV 2010, 549, 551.

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