Dr. Konrad Osthold, Désirée Goertz
Rz. 144
Ist der Antrag zulässig, so wird gem. § 434 Abs. 2 FamFG das Aufgebot erlassen, aus dem sich auch die inhaltlichen Anforderungen ergeben. Das Aufgebot ist öffentlich bekannt zu machen, § 435 FamFG.
Rz. 145
Im Aufgebot ist den Gläubigern gem. § 458 FamFG anzudrohen, dass sie sich nur noch aus einem evtl. Nachlassüberschuss befriedigen können, sofern sie sich nicht melden. Zusätzlich ist nach § 460 Abs. 1 S. 2 FamFG anzudrohen, dass die Miterben nach der Teilung nur für den ihrem Erbteil entsprechenden Anteil der Nachlassverbindlichkeit haften, sofern keine Anmeldung der Forderung erfolgt (siehe hierzu § 2060 Nr. 1 BGB).
Rz. 146
Die Gläubiger haben sodann die Möglichkeit, ihre Forderungen bis zum im Beschluss genannten Anmeldezeitpunkt anzumelden, spätestens jedoch bis zum Erlass des Ausschließungsbeschlusses, § 438 FamFG. Wann der Beschluss erlassen ist, war umstritten. Der BGH hat sich für die Legaldefinition des § 38 Abs. 3 S. 3 FamFG entschieden, wonach der Beschluss erlassen ist, sobald er in fertig abgefasster und unterschriebener Form an die Geschäftsstelle zur Bekanntgabe übergeben worden ist. Die Anmeldung hat zwingend gegenüber dem Gericht zu erfolgen. Anforderungen an die Anmeldung selbst enthält § 459 FamFG. Da § 438 FamFG nur das Ende des Anmeldezeitpunktes regelt, ist der frühestmögliche Zeitpunkt einer Anmeldung streitig. Dies dürfte jedenfalls der Tag des Erlasses des Aufgebotsbeschlusses sein.
In Literatur und Rechtsprechung ist umstritten, ob alle Miterben und damit auch ein evtl. antragstellender Miterbe ihre Forderungen anmelden müssen. Vorsorglich sollte nach hier vertretener Auffassung jedem Miterben hierzu geraten werden.
Rz. 147
Das Aufgebotsverfahren wird beendet durch den Ausschließungsbeschluss, welcher für die Erben im Rahmen der Erschöpfungseinrede des § 1973 BGB wichtig ist.
Rz. 148
Hat ein Gläubiger den Zeitpunkt zur rechtzeitigen Anmeldung nach § 438 FamFG versäumt, kann er nach einer Entscheidung des BGH keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Entgegen einer in der Literatur geäußerten Auffassung würde eine Wiedereinsetzung in die versäumte Aufgebotsfrist dem Sinn und Zweck des Verfahrens widersprechen und auch die Gesetzesmaterialien ließen keinen entsprechenden Rückschluss zu.
Rz. 149
Wird zwischenzeitlich ein Nachlassinsolvenzverfahren eingeleitet, beendet dies gem. § 457 Abs. 2 FamFG das Aufgebotsverfahren. Nach überwiegender Auffassung ist ein entsprechender Beschluss zu erlassen.