Dr. Konrad Osthold, Désirée Goertz
Rz. 208
§ 2061 BGB eröffnet die Möglichkeit eines privaten Aufgebotes. Es ist daher nicht mit dem gerichtlichen Aufgebot nach § 1970 ff. BGB zu verwechseln. Zwar werden auch hierbei Gläubiger wie in § 2060 Nr. 1 BGB durch das Aufgebotsverfahren ausgeschlossen. Den durch das private Aufgebot ausgeschlossenen Gläubigern haften die Erben gem. § 2061 BGB aber lediglich anteilig. Eine Haftung mit dem Eigenvermögen wird durch dieses Verfahren nicht beseitigt, weshalb es nur zu einer wertmäßigen (pro viribus hereditatis), nicht aber gegenständlichen (cum viribus hereditatis) Haftungsbeschränkung kommt.
Rz. 209
Ebenso wie das gerichtliche Aufgebot gibt das private Aufgebot den Erben nach § 2045 BGB das Recht, die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft aufzuschieben.
aa) Verfahren und Frist
Rz. 210
Jeder Miterbe, auch der unbeschränkt haftende Miterbe, kann zur Anmeldung von Forderungen auffordern. Gemäß § 2061 Abs. 2 BGB muss der Miterbe hierzu eine Aufforderung zur Anmeldung von Forderungen gegen den Nachlass durch den Bundesanzeiger und das für Bekanntmachungen des Nachlassgerichts bestimmte Blatt veröffentlichen. Für die Anmeldung ihrer Forderungen bleiben den Gläubigern sodann sechs Monate, wobei diese Frist auch durch den Erben in der Aufforderung anzugeben ist. Die Frist beginnt gem. § 2061 Abs. 2 S. 2 BGB mit der letzten Einrückung. Eine Verkürzung oder Verlängerung ist weder dem Gericht noch dem Erben möglich.
Gerichte sind für die Veröffentlichung der Aufforderung nicht zuständig, da es sich um ein privates Aufgebotsverfahren handelt.
Die Forderungsanmeldung kann gegenüber dem Erben oder dem Nachlassgericht erfolgen.
Rz. 211
Da § 460 FamFG für diese Art des Aufgebots nicht gilt, müssen die nachteiligen Rechtsfolgen nicht angedroht werden.
Rz. 212
Auch hier besteht ein Streit hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunktes. Nach überwiegender Auffassung müssen Aufforderung und Fristablauf vor Teilung des Nachlasses erfolgen, insofern soll § 2061 BGB parallel zu § 2060 Nr. 1 BGB laufen. Andere Auffassungen fordern die Aufforderung vor der Teilung, lassen aber die Teilung vor Fristablauf genügen. Schließlich wird auf die Einhaltung irgendwelcher Termine ganz verzichtet. Um aber den zeitlichen Gleichlauf von § 2061 BGB und § 2060 BGB gewährleisten zu können, müssen Aufforderung und Fristablauf nach hier vertretener Auffassung vor der Teilung erfolgen. Der Grund für die anteilige Haftung ist in beiden Fällen ein Aufgebot. Diese unterschiedlichen Fristen zu unterwerfen, erscheint wenig sinnvoll.
bb) Folge von § 2061 BGB sowie Einfluss der Kenntnis von der Forderung
Rz. 213
Gläubigern, deren Forderungen bis zum Fristablauf nicht angemeldet sind, haften die Erben gem. § 2061 Abs. 1 S. 2 BGB. Das Aufgebot auch nur eines Miterben kommt allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft zugute.
Rz. 214
Kennt einer der Miterben die Forderung, kann dieser Miterbe sich nicht auf die anteilige Haftung berufen, § 2061 Abs. 1 S. 2 BGB. Die unabhängig von der Anmeldung erlangte Kenntnis eines Erben von der Forderung wirkt nur für diesen, so dass eine unterschiedliche Haftung der Erben möglich ist.
Rz. 215
Es besteht allerdings Einigkeit dahingehend, dass Kenntniserlangung von einer Forderung nach der Teilung grundsätzlich nicht schadet, es bleibt bei der anteiligen Haftung. Kenntniserlangung nach Ablauf der Anmeldefrist, aber vor der Teilung hingegen führt dazu, dass § 2061 BGB nicht greift, weswegen empfohlen wird, dass der Nachlass nach Ablauf der Frist zeitnah geteilt werden sollte.
Die Anmeldung der Forderungen kann gegenüber dem auffordernden Erben selbst oder dem Nachlassgericht erfolgen.
cc) Besondere Gläubigergruppen
Rz. 216
Umstritten ist die Frage, ob sich das Privataufgebot auch auf die in § 1972 BGB aufgezählten Gläubiger bezieht. In § 2060 Nr. 1 BGB sind diese ausdrücklich aufgenommen. Die h.M. geht zu Recht davon aus, dass die Erwähnung dieser Gläubiger in § 2061 BGB nicht notwendig war, da § 1972 BGB selbst nur das gerichtliche Aufgebot meint. Dementsprechend war die Regelung in § 2060 Nr. 1 BGB notwendig. Die fehlende Erwähnung in § 2061 BGB schadet nicht – § 2061 BGB kann auch den Gläubigern des § 1972 BGB entgegengehalten werden.
Rz. 217
Gläubiger nach § 1971 BGB sind durch das private Aufgebot nicht erfasst, sofern sie sich auf...