Rz. 224
§ 2058 BGB und § 2059 Abs. 2 BGB enthalten die Grundlagen für die Klagen, die gegen die Erbengemeinschaft bzw. den einzelnen Miterben möglich sind. Dies sind die sog. Gesamtschuldklage (§ 2058 BGB) und die sog. Gesamthandsklage (§ 2059 Abs. 2 BGB).
Rz. 225
Parallel zu § 1958 BGB gilt, dass eine vor Erbschaftsannahme erhobene Klage unzulässig ist, § 305 ZPO. Soll dennoch geklagt werden, muss der Gläubiger die Bestellung eines Nachlasspflegers nach § 1961 BGB beantragen.
Rz. 226
Zur Situation des Miterben, der gleichzeitig auch Gläubiger des Nachlasses ist (siehe Rdn 279 ff.).
I. Gesamtschuldklage
1. Allgemeines
Rz. 227
Nachlassgläubigern steht es unabhängig von der Frage einer erfolgten Teilung des Nachlasses zu, jeden der Miterben als Gesamtschuldner mit der Gesamtschuldklage zu verklagen. Da jeder Erbe Gesamtschuldner ist, kann der Gläubiger die Gesamtschuldklage gegen nur einen Erben, mehrere Erben oder alle Erben gleichzeitig erheben. Das vom Kläger dabei anvisierte Gut ist das Eigenvermögen der Erben, welches dessen Anteil am Nachlass beinhaltet.
Rz. 228
Gegen die Inanspruchnahme durch die Gesamtschuldklage kann sich der jeweilige Erbe vor allem mit Hilfe von Haftungsbeschränkungsmaßnahmen wehren. Erhebt der Miterbe die Einrede des § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB, ergeht nach ganz überwiegender Auffassung nach entsprechendem Antrag ein Urteil unter Vorbehalt nach § 780 ZPO. Dem Antrag des Gläubigers wird jedoch stattgegeben.
Rz. 229
Notwendige Streitgenossen nach § 62 ZPO sind die Miterben bei der Gesamtschuldklage nicht. Uneinheitliche Entscheidungen sind wegen § 425 Abs. 2 BGB möglich.
2. Verfügungen über Nachlassgegenstände
Rz. 230
Begehrt ein Nachlassgläubiger eine Verfügung über einen Nachlassgegenstand wie bspw. die Auflassung eines Grundstücks, stellt sich die Frage, wie das erreicht werden kann. Ist der Nachlass noch nicht geteilt, schuldet zwar jeder Miterbe die Erfüllung dieser Verbindlichkeit. Wegen der gesamthänderischen Bindung und den Verwaltungs- und Verfügungsvorschriften in §§ 2038 ff. BGB ist der einzelne Miterbe dazu jedoch nicht in der Lage. Daher wird auch von einem Zwang zur Gesamthandsklage gesprochen. Zur Lösung dieses Problems im Rahmen einer Gesamtschuldklage werden von der überwiegenden Auffassung verschiedene Ansätze diskutiert.
a) Rechts- und Parteifähigkeit der Erbengemeinschaft
Rz. 231
Der BGH hat sich deutlich gegen eine Rechts- und damit auch Parteifähigkeit der Erbengemeinschaft entschieden. Die Frage, ob die Gesamthandsklage damit hinfällig ist, wird in der Praxis nach hiesiger Ansicht kaum Relevanz haben.
b) Klage gegen nur einen der Miterben
Rz. 232
Klagt der Gläubiger gegen einen der Miterben, kann diese Klage auf Herbeiführung der Auflassung gerichtet werden (so genannte Herbeiführungsklage). Dieser Lösungsvorschlag ist nicht ohne Kritik geblieben.
Der auf Herbeiführung der Auflassung verklagte Miterbe muss dann seinerseits gegen die anderen Miterben vorgehen. Der Anspruch ergibt sich u.a. aus § 2038 Abs. 1 S. 2 BGB bzw. § 426 Abs. 1 S. 1 BGB. Notfalls muss die Auseinandersetzung nach §§ 2042 Abs. 2, 2046 BGB verlangt werden.
c) Klage gegen alle oder mehrere Erben
Rz. 233
Widersetzen sich alle Erben der Abgabe der erforderlichen Erklärungen, kann der Gläubiger natürlich auch alle Erben verklagen. Da die Übergabe bzw. die Auflassung gem. § 2040 BGB gemeinsam erfolgen muss, sind die verklagten Erben dann ausnahmsweise auch im Rahmen der Gesamtschuldklage aus materiell-rechtlichen Gründen notwendige Streitgenossen nach § 62 Abs. 1 ZPO.
Nicht notwendig ist aber eine zeitgleiche Abgabe der erforderlichen Erklärungen. Geben daher einige Miterben ihre Erklärungen freiwillig ab und andere widersetzen sich, kann die Klage auch nur gegen die sich widersetzenden Erben gerichtet werden.
Gleiches gilt für: