Rz. 279
Vom Gesetz ungeregelt ist die Frage, wie ein Miterbe, der gleichzeitig auch Nachlassgläubiger ist, gegen den Nachlass vorgehen kann. Konfusion kann nicht eintreten, denn der Miterbe ist nicht Alleinerbe und nicht alleiniger Rechtsnachfolger des Schuldners. Diese Schuld wird Bestandteil des Sondervermögens und muss im Rahmen der Erbauseinandersetzung beglichen werden. Auch für den Miterben-Gläubiger ist zwischen der Situation vor und nach der Teilung des Nachlasses zu unterscheiden.
I. Vor der Teilung des Nachlasses
Rz. 280
Für die Zeit vor der Teilung des Nachlasses bestehen Unterschiede zwischen der Gesamtschuldklage und der Gesamthandsklage.
1. Gesamtschuldklage
Rz. 281
Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichtes war dem Miterben die Erhebung der Gesamtschuldklage grundsätzlich nicht möglich. Dabei verwies das Reichsgericht vor allem auf das Innenverhältnis der Gesamtschuldner – der Gläubiger sollte zunächst Befriedigung aus den Mitteln des Nachlasses suchen. Alternativ konnte der Gläubiger-Miterbe jeden anderen Miterben entsprechend dem jeweiligen Anteil an der Forderung verklagen, entgegen § 2058 BGB damit eine teilschuldnerische Haftung.
Rz. 282
Diese Rechtsprechung hat der BGH aufgegeben. Der Miterbe klage eben als Gläubiger und nicht als Miterbe. Daher müsse ihm die Möglichkeit eingeräumt werden, sich mit der Gesamtschuldklage um die Begleichung seiner Forderungen zu bemühen. Er ist damit sonstigen Gläubigern gleichzustellen. Eine Benachteiligung gegenüber anderen Nachlassgläubigern lässt sich aus der Stellung als Miterbe nicht rechtfertigen. Eine Berücksichtigung seiner Position als Miterbe ist schließlich auch im Rahmen des eingeklagten Betrages möglich. Der auf seinen Erbteil entfallende Teil ist vom Betrag abzuziehen.
Rz. 283
Ob der Gläubiger-Miterbe aber vorrangig Befriedigung aus dem Nachlass suchen soll und ihm daher vor der Teilung die Gesamtschuldklage verwehrt ist, ist umstritten. Die wohl herrschende Meinung lehnt dies überzeugend ab: Vor der Teilung haften die Miterben in aller Regel ohnehin lediglich mit dem Anteil am Nachlass, § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB. Zudem klage der Miterbennachlassgläubiger nicht als Miterbe, sondern als Gläubiger.
Rz. 284
Trotz der grundsätzlichen Zulässigkeit der Gesamtschuldklage vor Teilung des Nachlasses wird für Einzelfälle eine Einschränkung vorgenommen. Es ergeben sich Einschränkungen aus Treu und Glauben. Als Beispiel kann die erzwungene vorzeitige Veräußerung von Nachlassgegenständen mit Verlust genannt werden. Oder der Miterbennachlassgläubiger hat schon mehr aus dem Nachlass erhalten, als ihm bei der Auseinandersetzung zustehen würde, und dieser Mehrempfang deckt die Forderung.
2. Gesamthandsklage
Rz. 285
Die Erhebung der Gesamthandsklage wurde dem Gläubiger-Miterben auch schon vom Reichsgericht zugestanden. Da er sich aber nicht selbst verklagen kann, ist diese nur gegen die übrigen Miterben zu richten: Eine Vollstreckung ist nach § 747 ZPO trotz Fehlens eines Titels gegen einen der Miterben möglich.
Rz. 286
Bei der Gesamthandsklage sind Einschränkungen der Klagemöglichkeiten zu beachten. Begründet wird dies mit der Doppelstellung des Gläubiger-Miterben und der Verbundenheit der Erben in der Erbengemeinschaft. Danach ist auf die Teilung des Nachlasses zu warten, wenn es gegen Treu und Glauben verstoßen würde, noch in den ungeteilten Nachlass zu klagen und zu vollstrecken.
Der Gläubiger-Miterbe muss die Höhe der Forderung nicht um den Betrag mindern, der seinem Erbteil daran entspricht. Es handelt sich dabei um eine Analogie zu den Vorschriften über die Gesamtschuld. Diese ist jedoch bei der Gesamthandsklage nicht notwendig. Besteht eine gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeit und erhebt der Miterben-Gläubiger die Gesamthandsklage, so ist diese Forderung ausschließlich aus dem Sondervermögen zu begleichen. Schließlich ist dieser Gläubiger ja auch gleichzeitig Miterbe und mindert durch den Zugriff auf den Nachlass dessen Bestand, womit er sich indirekt selbst schädigt. Zudem greifen die Vorschriften der §§ 2046, 2047 BGB. Darüber hinaus kann in bestimmten Extremfällen dem klagenden Miterben auch die Arglisteinrede entgegenhalten werden.