Rz. 218

Will ein Erbe ein Inventar im Sinne der §§ 1993 ff. BGB errichten, genügt es nicht, dieses privat aufzunehmen. §§ 2001 ff. BGB enthalten insofern besondere Vorschriften.

 

Rz. 219

Nach § 2001 BGB sind die Nachlassgegenstände mit Beschreibung und Wertangabe aufzuführen. Für Miterben gilt, dass auch bei Errichtung durch nur einen Miterben der gesamte Nachlass aufzunehmen ist, und nicht nur der auf den einzelnen Miterbenanteil entfallende Teil.[379] Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Erbfall.[380] Außerdem sind die Nachlassverbindlichkeiten aufzunehmen. Hier ist der maßgebliche Zeitpunkt die Aufnahme des Inventars.[381] Damit können auch nach dem Erbfall aufgelaufene Verbindlichkeiten erfasst werden.[382]

 

Rz. 220

Wird das Inventar durch einen Erben errichtet, muss er sich gem. § 2002 BGB der zuständigen Behörde, des zuständigen Beamten oder eines Notars[383] bedienen. Die Zuständigkeit ist nach jeweiligem Landesrecht zu ermitteln.[384] Nimmt der Erbe die Hilfe eines Notars in Anspruch, so muss er das Inventar nach überwiegender Auffassung letztlich selbst unterschreiben.[385] Dies liegt daran, dass die Mitwirkenden die Angaben nicht prüfen müssen und dürfen; haben sie allerdings Zweifel, dürfen sie diese vermerken.[386] Da dies im Hinblick auf § 2005 BGB (unbeschränkte Haftung) doch recht riskant ist, sollte der Erbe mit der mitwirkenden Person zusammenarbeiten.

 

Rz. 221

Alternativ kann nach § 2003 BGB die amtliche Aufnahme des Inventars durch einen vom Nachlassgericht beauftragten Notar erfolgen. Hierzu genügt der Antrag eines Miterben.[387] Die beauftragte Person muss das Inventar selbst errichten; kann nach § 2003 Abs. 2 BGB aber Auskunft von den Erben verlangen. Auch hier gilt wieder: Eine Pflicht zur Auskunft besteht nicht; es ist allerdings infolge § 2005 Abs. 1 S. 2 BGB mit der unbeschränkten Haftung zu rechnen.

 

Rz. 222

Die Nachlassgläubiger können nach § 2006 BGB die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangen. Hierzu sind keine weiteren Voraussetzungen notwendig, es genügt der Antrag des Gläubigers. Nach § 2006 Abs. 2 BGB bietet das Gesetz dem Erben eine letzte Rettungsmöglichkeit vor der unbeschränkten Haftung für den Fall, dass sich Fehler im Inventar befinden: Vor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kann der Erbe das Inventar noch vervollständigen.

 

Rz. 223

Umstritten ist die Frage, ob auch ein anderer Miterbe als derjenige, der das Inventar erstellt hat, aufgefordert werden kann, diesbezüglich eine eidesstattliche Versicherung abzugeben. Wolf[388] verweist darauf, dass andere Miterben nicht für das Inventar verantwortlich sind[389] und diesbezüglich keine eidesstattliche Versicherung abgeben können. Dies ist jedoch abzulehnen. Der Miterbe profitiert gem. § 2063 BGB von dem Inventar.[390] Zudem hat er gem. § 2006 Abs. 2 BGB nach insoweit vertretener Auffassung die Möglichkeit, das Inventar noch zu ergänzen und es sich damit soweit zuzueignen, dass die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung möglich ist.[391]

[379] Damrau/Tanck/Gottwald, § 2001 Rn 4.
[380] MüKo/Küpper, § 2001 Rn 2.
[381] Herzog, ErbR 2013, 70, 77.
[382] BGH, Urt. v. 10.2.1960 – V ZR 39/58, BGHZ 32, 60, 65.
[383] Hierzu ausführlich: Schreinert, RNotZ 2008, 61 ff.
[384] Lange/Kuchinke, § 48 VI 4 a Fn 108 enthält eine Aufzählung der landesrechtlichen Vorschriften auf dem Stand 2001.
[385] MüKo/Küpper, § 2002 Rn 2.
[386] MüKo/Küpper, § 2002 Fn 2.
[387] Staudinger/Dobler, § 2003 Rn 3.
[388] Soergel/Wolf, § 2063 Rn 2.
[389] So auch RG, Urt. v. 23.6.1930 – IV 59/30, RGZ 129, 239, 246.
[390] Lange/Kuchinke, § 48 VI 7 a Fn 146.
[391] So auch Staudinger/Marotzke, 2063 Rn 9.

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