I. Ehegatte einer normalen Gütergemeinschaft ist Erblasser
Rz. 298
Wurde Gütergemeinschaft vereinbart und verstirbt einer der Ehegatten, gehört der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut gemäß § 1482 BGB zum Nachlass, sofern keine fortgesetzte Gütergemeinschaft vereinbart wurde. Die Erbfolge richtet sich gemäß § 1482 S. 2 BGB nach den allgemeinen Vorschriften. Gleiches gilt für Vorbehalts- und Sondergut, die ebenfalls zum Nachlass gehören.
Nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten entstehen zwei ineinander verzahnte Gesamthandsgemeinschaften. Der Anteil des verstorbenen Ehegatten an der nicht auseinandergesetzten Gütergemeinschaft gehört als Nachlassbestandteil zur Erbengemeinschaft. Die Gütergemeinschaft ist grundsätzlich zunächst nach den Vorgaben der §§ 1471–1481 BGB auseinanderzusetzen, bevor die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt werden kann. Die meisten Verbindlichkeiten werden keine Nachlassverbindlichkeiten sein, da in der Regel Verbindlichkeiten des Gesamtgutes vorliegen – diese sind grundsätzlich keine Nachlassverbindlichkeiten. Werden Gesamtgutsverbindlichkeiten bis zur Teilung desselben nicht beglichen, haften die Erben nach § 1480 BGB. Die Haftung ist nach § 1480 S. 2 BGB beschränkt auf die jeweils zugeteilten "Gegenstände". Die Haftungsbeschränkung ist ähnlich wie bei der Erbengemeinschaft über §§ 780, 786 ZPO vorzubehalten.
II. Ehegatte einer fortgesetzten Gütergemeinschaft ist Erblasser
Rz. 299
Bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft wird der Güterstand durch den Tod des Erstversterbenden grundsätzlich nicht beendet, sondern nach § 1483 BGB in der Regel mit den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt. Nach § 1483 Abs. 1 S. 3 BGB gehört der Anteil des Verstorbenen am Gesamtgut nicht zum Nachlass, im Übrigen wird der Ehegatte nach den allgemeinen Vorschriften beerbt. In der Folgezeit nutzt und verwaltet der überlebende Ehegatte das Gesamtgut und muss nichts an die Abkömmlinge herausgeben. Die Haftung ist in §§ 1489, 1488 BGB geregelt. Grundsätzlich haftet der überlebende Ehegatte persönlich, hat aber unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung. Eine persönliche Haftung der Abkömmlinge tritt nach § 1489 Abs. 3 BGB durch das Entstehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft nicht ein. Die Haftung aus anderen Gründen bleibt von dieser Bestimmung unberührt.
Erst mit dem Tod des überlebenden Ehegatten endet die fortgesetzte Gütergemeinschaft, § 1494 BGB. Auch bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft ist zunächst diese auseinanderzusetzen, bevor die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt werden kann.
III. Ehegatte ist Erbe
Rz. 300
Erbt ein Ehegatte, der in einer Gütergemeinschaft lebt, und verwaltet er das Gesamtgut nicht, kann er nach § 1432 BGB dennoch entscheiden, ob er die Erbschaft annimmt oder ausschlägt. Die Zustimmung des anderen Ehegatten benötigt er nicht, § 1432 Abs. 1 S. 1 BGB. Fällt die Erbschaft ins Vorbehalts- oder Sondergut, haftet nach § 1439 BGB das Gesamtgut nicht für die diesbezüglichen Verbindlichkeiten, wenn der nicht verwaltende Ehegatte erbt. Gibt es keinen verwaltenden Ehegatten, regelt § 1461 BGB entsprechend, dass das Gesamtgut nicht für Verbindlichkeiten haftet, die aus einer in das Vorbehalts- oder Sondergut fallenden Erbschaft/Vermächtnis resultieren.
Der erbende, das Gesamtgut nicht verwaltende Ehegatte kann ein Inventar ohne Zustimmung des anderen Ehegatten errichten, § 1432 Abs. 2 BGB. Die Bestimmung der Inventarfrist erfolgt nach Maßgabe des § 2008 BGB.
Erbt ein Ehegatte, kann er das Aufgebot ohne Zustimmung des anderen Ehegatten beantragen, § 462 FamFG. Auch der verwaltende Ehegatte hat ein Antragsrecht, § 462 FamFG. Der Ausschließungsbeschluss kommt auch dem jeweils anderen Ehegatten zugute, § 462 Abs. 2 FamFG. Fällt die Erbschaft allerdings in das Vorbehaltsgut, greift § 462 FamFG nicht. Bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft ist u.a. § 462 FamFG nach § 464 FamFG entsprechend anwendbar.