Rz. 15
Trotz der vorhandenen Einteilung in die verschiedenen Kategorien fällt es im Einzelfall häufig schwer, konkrete Verbindlichkeiten zuzuordnen. Daher im Folgenden einige Einzelfälle:
1. Aufwendungen im Vertrauen auf künftigen Eigentumserwerb
Rz. 16
Führt ein Dritter an einer im Vermögen des Erblassers befindlichen Immobilie auf seine Kosten Bauarbeiten durch in der berechtigten Erwartung, dieses Grundstück im Erbfall zu erwerben, stellt sich die Frage, ob der tatsächliche Erbe bzw. der Nachlass durch diese Aufwendungen Dritter bereichert werden soll. Die Rechtsprechung billigt dem Dritten einen Rückforderungsanspruch hinsichtlich der Aufwendungen zu, sofern die Voraussetzungen einer Zweckverfehlungskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 2 BGB vorliegen.
2. Auskunfts- und Rechenschaftspflichten/Eidesstattliche Versicherung
Rz. 17
Auskunftspflichten des Erblassers können als Erblasserschuld auf die Erben übergehen – allerdings nur im Rahmen dessen, was diesen möglich ist.
3. Bestattungskosten
Rz. 18
§ 1968 BGB bestimmt, dass Bestattungskosten vom Erben zu tragen sind. Dies gilt auch für die Erbengemeinschaft. Die Kostentragungspflicht ist jedoch nicht gleichbedeutend mit dem Recht, über die Art und Weise der Beerdigung zu bestimmen – die sog. Totenfürsorge. Sofern der Erblasser keine Bestimmung vorgenommen hat, steht die Totenfürsorge in der Regel den nächsten Angehörigen zu. Aber auch, wenn der Erblasser keine ausdrückliche Bestimmung über die Zuordnung der Totenfürsorge getroffen hat, ist sein Wille zu berücksichtigen. Der Totenfürsorgeberechtigte ist in der Regel auch der Inhaber des Anspruchs aus § 1968 BGB.
Von der Totenfürsorge zu unterscheiden ist die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht. Diese ist grundsätzlich in den Bestattungsgesetzen der Länder geregelt.
a) Art der Nachlassverbindlichkeit
Rz. 19
Nach überwiegender Auffassung sind Bestattungskosten den Erbfallschulden zuzurechnen. Diese entstehen mit dem Erbfall und gem. § 1968 BGB in der Person des Erben. Demgegenüber wird vertreten, dass es sich bei den Bestattungskosten um Nachlasskostenschulden handele. Sie hätten ihre Ursache zwar im Erbfall, entstünden zeitlich aber erst später. Richtigerweise sollten die Bestattungskosten der Gruppe der Erbfallschulden zugerechnet werden, da es Kosten sind, die in Verbindung mit dem Erbfall selbst (nämlich dem Tod des Erblassers) stehen und keine Kosten sind, die aus dem "Nachlass heraus" entstehen.
b) Umfang erstattungsfähiger Kosten
Rz. 20
Erstattungsfähig sind die Kosten einer Bestattung, die der Lebensstellung des Erblassers angemessen ist. § 1968 BGB meint nach einhelliger Auffassung damit mehr als die bloße Beerdigung. Ob aber im Einzelfall eine Nachlassverbindlichkeit vorliegt, ist umstritten. Kosten, die von § 1968 BGB nicht erfasst sind, können Nachlassverwaltungsschulden oder Nachlasserbenschulden sein.
Rz. 21
Von § 1968 BGB sind in der Regel umfasst:
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die Kosten des Bestatters und die Kosten für das Grab |
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die Kosten einer üblichen Feier inkl. Trauergottesdienst |
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der Grabstein |
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die Erstanlage der Grabstätte (zu den Grabpflegekosten vgl. Rdn 24 f.) (nachfolgende Grabpflege allerdings nicht mehr – es sei denn, der Erblasser hatte einen... |