Dr. Konrad Osthold, Désirée Goertz
Rz. 323
Für jeden Miterben besteht die Möglichkeit, seinen Erbteil zu verkaufen, §§ 2371 ff. BGB. Haftungsrechtlich betrachtet bleibt er jedoch auch dann in seiner Position als Miterbe, denn gem. § 2382 Abs. 1 S. 1 BGB haftet er weiterhin für die Nachlassverbindlichkeiten. Auch der Käufer haftet nach § 2382 BGB den Nachlassgläubigern. Eine wirksame Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer dahingehend, dass der Käufer den Nachlassgläubigern nicht haften müsse, ist nach § 2382 Abs. 2 BGB nicht möglich. Eine solche Vereinbarung kann aber im Innenverhältnis Wirkung entfalten.
Rz. 324
Grundsätzlich gilt im Innenverhältnis § 2378 BGB: Der Käufer ist dem Verkäufer gegenüber verpflichtet, die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen, soweit nicht der Verkäufer nach § 2376 BGB dafür haftet, dass die Verbindlichkeiten nicht bestehen. Nach § 2378 Abs. 2 BGB schuldet ihm der Käufer auch Ersatz für vor dem Verkauf beglichene Nachlassverbindlichkeiten.
Rz. 325
Der Verkauf des Erbteils ist gem. § 2384 BGB dem Nachlassgericht durch den Verkäufer anzuzeigen, ersatzweise genügt die Anzeige des Käufers. Dies soll der Information der Nachlassgläubiger dienen, die ein berechtigtes Interesse daran haben.
Rz. 326
Da der Verkäufer seine Erbenstellung nicht vollständig verliert und weiterhin für Nachlassverbindlichkeiten haftet, stehen ihm auch weiterhin die Haftungsbeschränkungen und Einreden zu. Für das Nachlassinsolvenzverfahren wird eine Ausnahme gemacht: Der Verkäufer darf dieses nicht mehr einleiten. Der Käufer ist so vor einem Übergriff geschützt, der Käufer tritt gem. § 330 InsO an die Stelle des Verkäufers.
Rz. 327
Der Käufer haftet ab Abschluss des Vertrages; ob er Kenntnis von den einzelnen Nachlassverbindlichkeiten hatte, ist für die Haftung irrelevant. Da er haftet wie ein Miterbe, steht ihm auch die Möglichkeit offen, sich auf § 2059 Abs. 1 BGB zu berufen. Er kann aber auch alle anderen Haftungsbeschränkungsmaßnahmen ergreifen. Für die Einleitung eines Nachlassverwaltungsverfahrens bedarf es seiner Zustimmung.
Rz. 328
Das Aufgebot nach §§ 1970 ff. BGB dürfen gem. § 463 FamFG sowohl der Käufer als auch der Erbe beantragen. Der Antrag und der Ausschließungsbeschluss kommen grundsätzlich auch dem jeweils anderen Teil zugute. Dies ist nicht der Fall, wenn der Erbe bereits unbeschränkt haftet.
Rz. 329
Nach § 2383 Abs. 2 BGB kommt die Errichtung eines Inventars durch den Käufer oder den Erben dem jeweils anderen zugute. Die Inventarfrist läuft jedoch für jeden selbstständig.
Rz. 330
Kauft der Erwerber sämtliche Erbteile, kann er sich gem. § 2383 BGB ab dem Verkauf des ersten Erbteils auf § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB berufen. Ist auch der letzte Erbteil übertragen, so ist die Situation wie beim Erben, der alle Erbteile übertragen erhält: Er ist wie ein Alleinerbe zu behandeln und kann sämtliche Haftungsbeschränkungsmaßnahmen ergreifen. Den Schutz des § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB benötigt er nicht mehr.
Rz. 331
Auch der Käufer kann sich die beschränkte Haftung nach § 780 ZPO in einem Prozess vorbehalten, sofern ihm noch die Möglichkeit von Haftungsbeschränkungen offensteht.
Rz. 332
Neben den Haftungsregeln gegenüber den Nachlassgläubigern haftet der Verkäufer des Erbteils nach § 2376 BGB auch für Rechtsmängel. Hier kommen insbesondere das Bestehen von Ausgleichungspflichten oder Teilungsanordnungen als Mängel in Betracht.