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§ 6 Haftung / VII. Haftung beim Erbteilskauf bzw. Erbschaftskauf

Dr. Konrad Osthold, Désirée Goertz
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Rz. 323

Für jeden Miterben besteht die Möglichkeit, seinen Erbteil zu verkaufen, §§ 2371 ff. BGB. Haftungsrechtlich betrachtet bleibt er jedoch auch dann in seiner Position als Miterbe, denn gem. § 2382 Abs. 1 S. 1 BGB haftet er weiterhin für die Nachlassverbindlichkeiten. Auch der Käufer haftet nach § 2382 BGB den Nachlassgläubigern. Eine wirksame Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer dahingehend, dass der Käufer den Nachlassgläubigern nicht haften müsse, ist nach § 2382 Abs. 2 BGB nicht möglich. Eine solche Vereinbarung kann aber im Innenverhältnis Wirkung entfalten.[637]

 

Rz. 324

Grundsätzlich gilt im Innenverhältnis § 2378 BGB: Der Käufer ist dem Verkäufer gegenüber verpflichtet, die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen, soweit nicht der Verkäufer nach § 2376 BGB dafür haftet, dass die Verbindlichkeiten nicht bestehen. Nach § 2378 Abs. 2 BGB schuldet ihm der Käufer auch Ersatz für vor dem Verkauf beglichene Nachlassverbindlichkeiten.

 

Rz. 325

Der Verkauf des Erbteils ist gem. § 2384 BGB dem Nachlassgericht durch den Verkäufer anzuzeigen, ersatzweise genügt die Anzeige des Käufers. Dies soll der Information der Nachlassgläubiger dienen, die ein berechtigtes Interesse daran haben.

 

Rz. 326

Da der Verkäufer seine Erbenstellung nicht vollständig verliert und weiterhin für Nachlassverbindlichkeiten haftet, stehen ihm auch weiterhin die Haftungsbeschränkungen und Einreden zu. Für das Nachlassinsolvenzverfahren wird eine Ausnahme gemacht: Der Verkäufer darf dieses nicht mehr einleiten. Der Käufer ist so vor einem Übergriff geschützt,[638] der Käufer tritt gem. § 330 InsO an die Stelle des Verkäufers.

 

Rz. 327

Der Käufer haftet ab Abschluss des Vertrages; ob er Kenntnis von den einzelnen Nachlassverbindlichkeiten hatte, ist für die Haftung irrelevant. Da er haftet wie ein Mit...

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