Dr. Konrad Osthold, Désirée Goertz
Rz. 333
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) stellt das Gesetz dem nachrückenden Erben eines Gesellschafters einer rechtsfähigen (!) GbR ein Mittel zur Beschränkung seiner Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung.
Rz. 334
Gemäß § 724 Abs. 1 BGB n.F. kann jeder anteilsübernehmende Erbe bei den übrigen Gesellschaftern beantragen, dass "ihm die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt und der auf ihn entfallende Anteil des Erblassers als seine Kommanditeinlage anerkannt wird."
Da GbR-Anteile auch weiterhin im Wege der Singularsukzession übergehen, steht dieses Recht in einer Erbengemeinschaft jedem nachfolgenden Miterben einzeln zu, vgl. § 711 Abs. 2 S. 2, 3 BGB n.F. Ausnahme dazu ist weiterhin der Fall der GbR in Liquidation, in dem die Erbengemeinschaft Gesellschafter wird (siehe auch § 18 Rdn 39 ff.).
Sodann sind zwei Szenarien zu unterscheiden:
1. Umwandlung erfolgt
Rz. 335
Stimmen die übrigen Gesellschafter dem Antrag zu, haftet der Erbe gem. § 724 Abs. 4 Alt. 2 BGB n.F. für Alt- und die in der Schwebezeit entstehenden Zwischenneuschulden der Gesellschaft (§ 721a BGB n.F.) beschränkbar. Die Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlass muss der Erbe dann mit den allgemeinen Mitteln (§§ 1975 ff. BGB) besorgen.
Daneben haftet der Erbe für die Alt- und Zwischenneuschulden der GbR entsprechend § 173 HGB persönlich, soweit der Erblasser die bei Umwandlung der Gesellschafterstellung festgesetzte Einlage nicht erbracht oder wieder entnommen hatte. Für Neuschulden gelten entsprechend §§ 171, 172 HGB.
2. Umwandlung erfolgt nicht
Rz. 336
Ist eine Umwandlung mangels Vorliegens der Voraussetzungen oder Zustimmung der übrigen Gesellschafter nicht erfolgt, hat der Erbe das Recht, aus der Gesellschaft durch Kündigung auszuscheiden, sofern seit Kenntnis vom Anfall der Erbschaft nicht mehr als drei Monate vergangen sind (§ 724 Abs. 2, 3 BGB n.F.). Bei fristgerechtem Ausscheiden haftet der Erbe für Alt- und Zwischenneuschulden der GbR gem. § 724 Abs. 4 Alt. 1 BGB n.F. nach den allgemeinen Regeln der Erbenhaftung (§§ 1975 ff. BGB).