Rz. 3
Versichert ist der gesamte Hausrat, ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse, auch Bargeld und Wertsachen, allerdings nur in den Entschädigungsgrenzen von A § 13 VHB 2008/2010.
Rz. 4
Zum versicherten Hausrat gehören auch Markisen, Rundfunk- und Fernsehantennen (nicht Empfangsanlagen für Hobbyfunker), Falt- und Schlauchboote, Surfgeräte und Flugdrachen, selbst Arbeitsgeräte und beruflich genutzte Einrichtungsgegenstände.
Rz. 5
Selbst ausgebaute Motorradteile, die im Winter überholt und gereinigt werden, gehören zum versicherten Hausrat.[1]
Rz. 6
Die Abgrenzung zwischen Gebäudebestandteilen und Hausrat ist nach versicherungsrechtlichen Kriterien und nicht nach den rein sachenrechtlichen Bestimmungen gemäß § 93 ff. BGB vorzunehmen.[2]
Rz. 7
Einbaumöbel, die serienmäßig produziert und nicht individuell für das Gebäude gefertigt worden sind, sind in der Hausratversicherung versichert.
Rz. 8
Demgegenüber besteht in der Hausratversicherung kein Versicherungsschutz für einen auf dem Estrich fest verlegten Teppichboden, insoweit ist der Gebäudeversicherer eintrittspflichtig.[3]
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