Rz. 3

Versichert ist der gesamte Hausrat, ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse, auch Bargeld und Wertsachen, allerdings nur in den Entschädigungsgrenzen von A § 13 VHB 2008/2010.

 

Rz. 4

Zum versicherten Hausrat gehören auch Markisen, Rundfunk- und Fernsehantennen (nicht Empfangsanlagen für Hobbyfunker), Falt- und Schlauchboote, Surfgeräte und Flugdrachen, selbst Arbeitsgeräte und beruflich genutzte Einrichtungsgegenstände.

 

Rz. 5

Selbst ausgebaute Motorradteile, die im Winter überholt und gereinigt werden, gehören zum versicherten Hausrat.[1]

 

Rz. 6

Die Abgrenzung zwischen Gebäudebestandteilen und Hausrat ist nach versicherungsrechtlichen Kriterien und nicht nach den rein sachenrechtlichen Bestimmungen gemäß § 93 ff. BGB vorzunehmen.[2]

 

Rz. 7

Einbaumöbel, die serienmäßig produziert und nicht individuell für das Gebäude gefertigt worden sind, sind in der Hausratversicherung versichert.

 

Rz. 8

Demgegenüber besteht in der Hausratversicherung kein Versicherungsschutz für einen auf dem Estrich fest verlegten Teppichboden, insoweit ist der Gebäudeversicherer eintrittspflichtig.[3]

[1] BGH, DAR 1996, 317 = VersR 1996, 746 = zfs 1996, 269.
[3] OLG Köln, VersR 2004, 105.

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