Rz. 13

Hat ein Sachverständiger die Testierfähigkeit einer noch lebenden Person zu beurteilen, so setzt dies in der Regel voraus, dass er diese Person selbst untersucht. Nur ausnahmsweise kann hiervon abgesehen werden, wenn es auf die Testierfähigkeit zu einem weiter zurückliegenden Zeitpunkt ankommt, der medizinische Befund durch wesentlich zeitnähere nervenärztliche Untersuchungen mit hinreichender Sicherheit geklärt ist und von einer persönlichen Untersuchung durch den Sachverständigen weitere Aufschlüsse über den Zustand der zu begutachtenden Person im Zeitpunkt der Testamentserrichtung, insbesondere zum Verlauf der für die Testierfähigkeit maßgebenden Erkrankung, nicht zu erwarten sind.[14]

[14] BayObLG NJW-RR 1996, 457.

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