Rz. 18

Eine Zeugenvernehmung zur Geschäftsfähigkeit eines Erblassers ist im selbstständigen Beweisverfahren (§§ 485 ff. ZPO) unter den dortigen Voraussetzungen – drohender Verlust eines Beweismittels – zulässig[19] (vgl. § 13).

[19] OLG Koblenz FamRZ 2003, 542 = ZErb 2002, 325 = ZEV 2003, 242; LG Berlin, Urt. v. 12.7.2007 – 20 O 54/07 (Zeitschriftenveröffentlichung nicht feststellbar); Keidel/Sternal, FamFG, § 30 Rn 121 ff.

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