Dr. Gudrun Doering-Striening
Rz. 4
Eingliederungshilfe ist ein steuerfinanzierter Leistungstopf. Ihre Strukturprinzipien ergeben sich aus dem
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Nachranggrundsatz |
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Individualisierungsgrundsatz |
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Bedarfsdeckungsprinzip. |
Mit der Neuregelung der Eingliederungshilfe geht gegenüber dem SGB XII insoweit kein grundsätzlicher Paradigmenwechsel einher:
Zitat
"Die Leistungen der Eingliederungshilfe sehen neben der Nachrangregelung in § 91 ferner vor, dass im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit auch der Leistungsberechtigte einen eigenen Beitrag zu den steuerfinanzierten Leistungen beizutragen hat. Die bisherigen sozialhilferechtlichen Regelungen zum Einkommens- und Vermögenseinsatz werden durch ein neues System des Eigenbeitrages zu den Aufwendungen ersetzt. Nun wird die finanzielle Inanspruchnahme losgelöst von dem bisherigen fürsorgerechtlichen System geregelt. Der bisherige Einsatz des Einkommens der Bedarfsgemeinschaft wird durch einen Eigenbeitrag ersetzt. Dieser Eigenbeitrag richtet sich nur nach der finanziellen Situation des Leistungsberechtigten."
Rz. 5
§ 91 SGB IX n.F. regelt deshalb ausdrücklich, dass nur derjenige Eingliederungshilfe erhält, der die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Wie im SGB XII heißt es im § 91 Abs. 2 SGB IX n.F.: "Verpflichtungen anderer (…) bleiben unberührt."
Nach § 92 SGB IX n.F. hat der Hilfeempfänger zu den Leistungen der Eingliederungshilfe nach Maßgabe des Kapitels 9 (§§ 135 ff. SGB IX n.F.) einen Beitrag zu leisten. Dieser Eigenbeitrag wird seit 2020 mit neuen – im SGB II und SGB XII unterschiedlichen – Regeln zur Einkommens- und Vermögensanrechnung ermittelt. Der Gesetzgeber spricht insoweit von einem "grundlegenden Systemwechsel" Der Beitrag aus dem Einkommen ist nach § 137 Abs. 3 SGB IX von der zu erbringenden Leistung abzuziehen. Vor der Inanspruchnahme von Leistungen haben die Antragsteller nach § 140 Abs. 2 SGB IX die erforderlichen Mittel aus ihrem Vermögen aufzubringen.
I. Der Einkommensbegriff des SGB IX
Rz. 6
Der Einkommensbegriff, der im SGB II und SGB XII losgelöst von den Regeln des Einkommensteuerrechts ist, ist seit 1.1.2020 für die Eingliederungshilfe an § 2 Abs. 2 EStG angekoppelt bzw. an den Begriff der Renteneinkünfte. Maßgeblich für die Ermittlung des Beitrages nach § 136 SGB IX, den der bedürftige Mensch zu leisten hat, ist die Summe der Einkünfte des Vorvorjahres nach § 2 Abs. 2 EStG sowie bei Renteneinkünften die Bruttorente des Vorvorjahres. Wenn zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung eine erhebliche Abweichung zu den Einkünften des Vorvorjahres besteht, sind die voraussichtlichen Jahreseinkünfte des laufenden Jahres iSd § 135 Abs. 1 SGB IX zu ermitteln und zugrunde zu legen.
Aus diesen Einkünften hat der Hilfesuchende einen Beitrag zu den Aufwendungen zu leisten, der der Höhe nach in den §§ 136 ff. SGB IX bestimmt wird. Die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen nach dem Zeitpunkt des Zuflusses, so wie er heute im SGB XII stattfindet, ist für die Leistungen der Eingliederungshilfe obsolet geworden.
Rz. 7
Den Umfang des Einsatzes des Einkommens regeln §§ 136, 137 SGB IX:
§ 136 Beitrag aus Einkommen zu den Aufwendungen
(1) Bei den Leistungen nach diesem Teil ist ein Beitrag zu den Aufwendungen aufzubringen, wenn das Einkommen im Sinne des § 135 der antragstellenden Person sowie bei minderjährigen Personen der Eltern oder des Elternteils im Haushalt lebenden Eltern oder des Elternteils die Beträge nach Absatz 2 übersteigt.
(2) Ein Beitrag zu den Aufwendungen ist aufzubringen, wenn das Einkommen im Sinne des § 135 überwiegend
1. aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erzielt wird und 85 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigt oder
2. aus einer nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung erzielt wird und 75 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des SGB IV übersteigt oder
3. aus Renteneinkünften erzielt wird und 60 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigt.
Wird das Einkommen im Sinne des § 135 überwiegend aus anderen Einkunftsarten erzielt, ist Satz 1 Nummer 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Die Beträge nach Absatz 2 erhöhen sich für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner, den Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft um 15 Prozent sowie für jedes unterhaltsberechtigte Kind im Haushalt um 10 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches.
(4) …
(5) …
§ 137 Höhe des Beitra...