Rz. 34

Der Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten – vergleichbar § 103 SGB XII – existiert im SGB IX nicht. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung im Eingliederungshilferecht nicht schuldhaft herbeigeführt werden.[22]

[22] BR-Drucks 196/1/19 v. 27.5.2019 (Empfehlungen der Ausschüsse), 7.

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