Rz. 35

Im Eingliederungshilferecht gibt es für minderjährige Bedürftige Sonderregeln.

Grundsätzlich kommt es im Eingliederungshilferecht auf die Verhältnisse des Hilfesuchenden an. Ist ein Bedürftiger aber noch minderjährig und lebt im Haushalt der Eltern, so stellt das Gesetz auf die Verhältnisse der Eltern ab.

 

Rz. 36

§ 136 Abs. 5 SGB IX bestimmt, dass dann, wenn der Leistungsberechtigte minderjährig ist und im Haushalt der Eltern lebt, sich der Kostenbeitrag nach § 136 Abs. 2 SGB IX um 75 % der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV für jeden Leistungsberechtigten erhöht.

 

Rz. 37

§ 137 SGB IX bestimmt, dass dann, wenn ein Kostenbeitrag von anderen Personen aufzubringen ist als dem Leistungsberechtigten – also von seinen Eltern – und die Durchführung der Maßnahme der Eingliederungshilfeleistung ohne Entrichtung des Beitrages gefährdet wäre, im Einzelfall die erforderliche Leistung ohne Abzug nach Absatz 3 erbracht werden kann. Die dem Grunde nach Kostenbeitragspflichtigen haben dem Träger der Eingliederungshilfe die Aufwendungen im Umfang des Beitrages zu ersetzen; mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

 

Rz. 38

Die Regeln über den Vermögenseinsatz gelten bei Minderjährigen, die im Haushalt ihrer Eltern leben, für deren Eltern. Sie haben nach § 140 Abs. 1 SGB IX vor der Inanspruchnahme von Leistungen die erforderlichen Mittel aus ihrem Vermögen aufzubringen.

Minderjährigen Leistungsberechtigten und ihren Eltern oder einem Elternteil ist bei Leistungen im Sinne des § 138 Abs. 1 Nr 1, 2, 4, 5 und 7 SGB IX nach § 142 SGB IX die Aufbringung der Mittel für die Kosten des Lebensunterhalts nur in Höhe der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen zuzumuten, soweit Leistungen über Tag und Nacht oder über Tag erbracht werden.

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