Rz. 6

Der Einkommensbegriff, der im SGB II und SGB XII losgelöst von den Regeln des Einkommensteuerrechts ist, ist seit 1.1.2020 für die Eingliederungshilfe an § 2 Abs. 2 EStG angekoppelt bzw. an den Begriff der Renteneinkünfte. Maßgeblich für die Ermittlung des Beitrages nach § 136 SGB IX, den der bedürftige Mensch zu leisten hat, ist die Summe der Einkünfte des Vorvorjahres nach § 2 Abs. 2 EStG sowie bei Renteneinkünften die Bruttorente des Vorvorjahres. Wenn zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung eine erhebliche Abweichung zu den Einkünften des Vorvorjahres besteht, sind die voraussichtlichen Jahreseinkünfte des laufenden Jahres iSd § 135 Abs. 1 SGB IX zu ermitteln und zugrunde zu legen.

Aus diesen Einkünften hat der Hilfesuchende einen Beitrag zu den Aufwendungen zu leisten, der der Höhe nach in den §§ 136 ff. SGB IX bestimmt wird. Die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen nach dem Zeitpunkt des Zuflusses, so wie er heute im SGB XII stattfindet, ist für die Leistungen der Eingliederungshilfe obsolet geworden.

 

Rz. 7

Den Umfang des Einsatzes des Einkommens regeln §§ 136, 137 SGB IX:[12]

 

§ 136 Beitrag aus Einkommen zu den Aufwendungen

(1) Bei den Leistungen nach diesem Teil ist ein Beitrag zu den Aufwendungen aufzubringen, wenn das Einkommen im Sinne des § 135 der antragstellenden Person sowie bei minderjährigen Personen der Eltern oder des Elternteils im Haushalt lebenden Eltern oder des Elternteils die Beträge nach Absatz 2 übersteigt.

(2) Ein Beitrag zu den Aufwendungen ist aufzubringen, wenn das Einkommen im Sinne des § 135 überwiegend

1. aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erzielt wird und 85 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigt oder

2. aus einer nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung erzielt wird und 75 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des SGB IV übersteigt oder

3. aus Renteneinkünften erzielt wird und 60 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigt.

Wird das Einkommen im Sinne des § 135 überwiegend aus anderen Einkunftsarten erzielt, ist Satz 1 Nummer 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Die Beträge nach Absatz 2 erhöhen sich für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner, den Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft um 15 Prozent sowie für jedes unterhaltsberechtigte Kind im Haushalt um 10 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches.

(4) …

(5) …

§ 137 Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen

(1) Die antragstellende Person im Sinne des § 136 Absatz 1 hat aus dem Einkommen im Sinne des § 135 einen Beitrag zu den Aufwendungen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 aufzubringen.

(2) Wenn das Einkommen die Beträge nach § 136 Absatz 2 übersteigt, ist ein monatlicher Beitrag in Höhe von 2 % des den Betrag nach § 136 Absatz 2 bis 5 übersteigenden Betrages als monatlicher Beitrag aufzubringen. Der nach Satz 1 als monatlicher Beitrag aufzubringende Betrag ist auf volle 10 EUR abzurunden.

(3) Der Beitrag ist von der zu erbringenden Leistung abzuziehen.

(4) Ist ein Beitrag von anderen Personen aufzubringen als dem Leistungsberechtigten und ist die Durchführung der Maßnahme der Eingliederungshilfeleistung ohne Entrichtung des Beitrages gefährdet, so kann im Einzelfall die erforderliche Leistung ohne Abzug nach Absatz 3 erbracht werden. Die in Satz 1 genannten Personen haben dem Träger der Eingliederungshilfe die Aufwendungen im Umfang des Beitrages zu ersetzen; mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

 

Rz. 8

Einen Vergleich der Einkommensberechnung in SGB XII im Verhältnis zum SGB IX zeigt die nachfolgende Tabelle.

Das steuerliche Einkommen, aus dem ggf. ein prozentualer Eigenbeitrag zu leisten ist, ist relativ hoch, ebenso wie der Vermögensschonbetrag.

 

Rz. 9

§ 138 SGB IX regelt die vom Einsatz des Einkommens ausgenommenen Leistungsarten. Ein Beitrag aus Einkommen ist z.B. nicht aufzubringen bei

heilpädagogischen Leistungen nach § 113 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 111 Abs. 1 SGB IX.

Außerdem werden einzelne Durchbrechungen des Nachranggrundsatzes geregelt.

[12] Hervorhebungen durch die Verfasserin.

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