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Die Kosten eines Sachverständigen werden nur ersetzt, wenn der Versicherer dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt hat. Die Kosten eines vom Versicherungsnehmer eingeholten Sachverständigengutachtens werden daher grundsätzlich nicht erstattet, da es sich nicht um die notwendigen Kosten der Wiederherstellung handelt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Versicherer aufgrund des vom Versicherungsnehmer eingeholten Gutachtens seine Leistung erhöht.[24]

Wenn der Kaskoversicherer seine Eintrittspflicht verneint und deshalb keinen Sachverständigen mit der Begutachtung des Schadens beauftragt, kann der Versicherungsnehmer nach positiver Entscheidung zur Eintrittspflicht die Kosten eines von ihm in Auftrag gegebenen Gutachtens vom Versicherer verlangen, selbst wenn die Beauftragung mit dem Versicherer nicht abgestimmt war.[25]

[24] LG Baden-Baden VersR 1992, 441.
[25] Stiefel/Maier/Meinecke, AKB 2.8 Rn 4; BGH, IV ZR 1/97, r+s 1998, 9 = NJW-RR 1998, 315 = VersR 1998, 139.

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