Rz. 59

Eine Arthrose stellt eine vorwiegend degenerative, nicht entzündliche und nichtinfektiöse chronische Gelenkerkrankung dar, die mit Schmerzen und zunehmenden funktionsbehindernden Gelenkveränderungen einhergehen kann. Je nach Veranlagung und Belastung ist der Gelenkverschleiß von Mensch zu Mensch unterschiedlich. Bei fast allen älteren Menschen lassen sich röntgenologisch Zeichen einer Arthrose nachweisen. Es kann aber bereits in jüngeren Jahren zur Ausbildung einer Arthrose kommen.

 

Rz. 60

Für die Prüfung, ob eine unfallfremde Mitwirkung berücksichtigt werden muss, ist die Frage des altersentsprechenden Verschleißes wichtig. Je stärker die Arthrose und je jünger die VP ist, desto größer kann der Mitwirkungsanteil der Arthrose an den (unfallbedingten) Gesundheitsschäden sein. Umgekehrt kann bei älteren Menschen die Arthrose irrelevant sein.

 

Rz. 61

Medizinisch wird eine primäre Arthrose mit unbekannter Ursache von einer häufiger auftretenden sekundären Arthrose unterschieden. Zu einer sekundären Arthrose kann es aufgrund von Vorschädigungen des Gelenks kommen, die ihrerseits verursacht sein können durch Fehl- oder Überbelastungen, nach Gewalteinwirkungen wie Verrenkungen und Knochenbrüchen, nach Gelenksentzündungen, durch Gicht, angeborenen Fehlbildungen der Gelenke oder neurologischen Erkrankungen (mit Muskelschwäche bzw. Lähmung oder Spastik). Eine durch eine Unfallverletzung entstandene sekundäre Arthrose ist bei der Invaliditätsleistung voll zu entschädigen. Eine bereits vor dem Unfall bestehende Arthrose findet hingegen keine Berücksichtigung.

 

Rz. 62

Arthrosen entstehen zunächst klinisch stumm. Auch ein Bagatelltrauma kann eine Arthrose aktivieren, d.h. zu einer bis dahin nicht bestehenden Schmerzsymptomatik führen. Hier muss bedacht werden, dass Arthrosen lange Zeiträume für die Entstehung benötigen. Eine ein bis zwei Wochen nach einem Unfall festgestellte Arthrose ist keine Unfallfolge.

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