§ 1 Einleitung
Wir, die Ehegatten _________________________, geborene _________________________, geb. am _________________________, und _________________________, geb. am _________________________, wohnhaft _________________________, beide deutsche Staatsangehörige, errichten folgendes Ehegattentestament.
§ 2 Testierfreiheit, Güterstand
Wir erklären, dass wir nicht durch ein bindend gewordenes Ehegattentestament oder einen Erbvertrag an der Errichtung dieses Testaments gehindert sind. Hiermit heben wir vorsorglich alle bisher von uns errichteten Verfügungen von Todes wegen auf.
Wir leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der Ehemann hat aus erster Ehe zwei Kinder, _________________________ und _________________________, mit in die Ehe gebracht. Die Ehefrau brachte aus erster Ehe die beiden Kinder _________________________ und _________________________ mit in die Ehe. Ferner existiert noch ein gemeinsames Kind E.
§ 3 Verfügung auf den ersten Todesfall
Wir setzen uns gegenseitig zu alleinigen und unbeschränkten Vollerben auf den ersten Todesfall ein.
§ 4 Verfügung auf den zweiten Todesfall
Zu unseren Schlusserben und für den Fall unseres gleichzeitigen Versterbens bestimmen wir unsere einseitigen und gemeinschaftlichen Kinder zu gleichen Teilen.
Zu Ersatzerben bestimmen wir die Abkömmlinge unserer einseitigen und gemeinschaftlichen Kinder nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolgeordnung, wiederum ersatzweise soll Anwachsung unter allen Abkömmlingen eintreten, zunächst innerhalb eines Stammes.
§ 5 Bindungswirkung/Änderungsvorbehalt
Sämtliche vorstehenden Verfügungen sind wechselbezüglich und bindend.
Der überlebende Ehegatte soll aber berechtigt sein, auf den Schlusserbfall folgende Änderungen anzuordnen:
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Der Überlebende kann gemäß § 2338 BGB überschuldete Abkömmlinge in guter Absicht in ihren Rechten beschränken. |
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Der Überlebende kann die Schlusserben, die auf den Tod des Erstversterbenden Pflichtteilsansprüche oder Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen und auch ganz oder teilweise erhalten, enterben. |
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Der Überlebende soll berechtigt sein, Vermögensgegenstände, die er nach dem Tod des Erstversterbenden erwirbt und die nicht Surrogate oder Erträge des beim Tod des Erstversterbenden vorhandenen Vermögens sind, im Wege des Vermächtnisses anderen Personen als den Schlusserben zuwenden. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Überlebende unverzüglich, spätestens aber 6 Monate nach dem Tod des Erstversterbenden ein notarielles Verzeichnis des beiderseitigen Vermögens auf den Todestag des Erstversterbenden errichten lässt. |
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Sollte der überlebende Ehegatte eine neue Beziehung nach dem Tod des Erstversterbenden eingehen, so kann er dem neuen Lebenspartner im Wege des Vermächtnisses ein Nießbrauchrecht oder Wohnungsrecht an einer der beim Tod des Erstversterbenden vorhandenen Immobilien zuwenden. Das Nutzungsrecht soll jedoch auf maximal 5 Jahre befristet sein. |
§ 6 Anfechtungsverzicht
Wir verzichten auf das gesetzliche Anfechtungsrecht nach § 2079 BGB für den Fall des Hinzutretens weiterer Pflichtteilsberechtigter. Die Verfügungen für den ersten und zweiten Todesfall werden somit unabhängig davon getroffen, welche Pflichtteilsberechtigten beim Ableben eines jeden Ehegatten vorhanden sind oder noch hinzutreten. Insoweit wird auch das Anfechtungsrecht Dritter ausgeschlossen.
§ 7 Herausgabevermächtnis
Einseitig bestimmen wir zur Ausschaltung des geschiedenen Ex-Partners des Ehemanns, dessen Abkömmlinge aus anderen Beziehungen und dessen Verwandten aufsteigender Linie, auf den Tod der Kinder _________________________ und _________________________ folgendes aufschiebend befristetes und bedingtes Herausgabevermächtnis auf den Überrest:
Gegenstand des Vermächtnisses ist das Vermögen des Ehemanns und der Ehefrau, welches beim Tod eines der Miterben _________________________ oder _________________________ noch vorhanden ist. Hierzu gehören alle Surrogate im Sinne von § 2111 BGB. Die diese Vermögensgegenstände betreffenden Verbindlichkeiten sind vom Vermächtnisnehmer mit befreiender Wirkung für den Erben zu übernehmen. Sollten Gegenstände des Vermögens für Verbindlichkeiten, die das Vermögen nicht betreffen, verpfändet sein, kann der Vermächtnisnehmer vom Erben Befreiung von den Pfandrechten verlangen. Weitere Ansprüche stehen dem Vermächtnisnehmer gegen den Miterben nicht zu.
Das Vermächtnis fällt erst beim Tod des Erben an und wird gleichzeitig fällig.
Das Vermächtnis entfällt unter der Bedingung, dass beim Tod des Erben der geschiedene Ex-Partner des Ehemanns vorverstorben ist oder auf sein Pflichtteilsrecht wirksam verzichtet hat und der Miterbe eine Verfügung von Todes wegen hinterlassen hat, die ein...