Einleitung:
Wir sind im gesetzlichen Güterstand miteinander verheiratet. Die Ehefrau hat aus ihrer ersten Ehe die Kinder A, B und C. Der Ehemann hat aus erster Ehe die Kinder D und E.
Durch frühere Verfügungen von Todes wegen sind wir nicht daran gehindert, ein Testament zu errichten. Vorsorglich widerrufen wir alle früheren Verfügungen von Todes wegen und errichten nachfolgendes Ehegattentestament:
§ 1 Verfügungen der Ehefrau
(1) Erbeinsetzung
Meine Vollerben zu je ⅓ sind meine Kinder A, B und C.
(2) Ersatzerben
Wenn ein Kind wegfällt, z.B. durch Tod vor mir, sind Ersatzerben seine Abkömmlinge. Wenn Abkömmlinge nicht vorhanden sind, tritt Anwachsung bei den verbliebenen Erben ein.
(3) Teilungsanordnung/Verwaltungsanordnung
Ich bitte die Erben, sich über die Verteilung der Nachlassgegenstände zu einigen. Wenn und soweit sie sich nicht einigen, trifft eine Entscheidung der nachstehend benannte Schiedsrichter. Die Teilungs- und Zwangsversteigerung von Immobilien schließe ich auf Dauer aus.
Der älteste meiner Erben hat den Nachlass bis zur Nachlassauseinandersetzung zu verwalten und unter Beiziehung von zwei Zeugen ein vollständiges Nachlassverzeichnis zu erstellen und dieses unverzüglich den Miterben zugänglich zu machen. Die Miterben haben einen Anspruch darauf, den Nachlass zu besichtigen.
Der älteste Miterbe darf auch zur Instandhaltung der Nachlassgegenstände dienende Aufträge erteilen. Ein Vergütungsanspruch steht ihm im Hinblick auf seine Erbenstellung nicht zu.
(4) Schiedsklausel
Für alle Streitigkeiten, die ihren Grund in meinem Ableben haben und in Zusammenhang stehen mit meinem heutigen Testament und seiner Auslegung oder in der Verwaltung, der Übergabe oder Auseinandersetzung des Nachlasses, schließe ich im Wege der Auflage die ordentlichen Gerichte aus.
Den Schiedsrichter soll der Vorstand des Netzwerks Deutscher Erbrechtsexperten e.V. mit Geschäftssitz in Weißenthurm benennen. Der Schiedsrichter entscheidet als Einzelrichter.
Der Schiedsrichter entscheidet, soweit keine gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, verfahrens- und materiellrechtlich nach freiem Ermessen. Ansonsten, d.h., wenn er sein Ermessen nicht ausübt, nach der Zivilprozessordnung und dem Gerichtsverfassungsgesetz.
Der Schiedsrichter ist in Bewertungsfragen zugleich Schiedsgutachter und entscheidet nach billigem Ermessen gem. §§ 315 ff. BGB. Er darf auch auf Kosten des Nachlasses Sachverständigengutachten einholen.
Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Es besteht kein Anwaltszwang.
Je Streitfall erhält der Schiedsrichter das 2,5-fache der Wertgebühr nach § 13 RVG.
(5) Vermächtnis
1. Hausratsvermächtnis
Mein Ehemann erhält als Vermächtnis meinen Anteil am gesamten Hausrat und alle Wohnungseinrichtungsgegenstände mit Ausnahme meiner schriftlichen Dokumente, Urkunden und Kontounterlagen, Fotos und Schmuck.
2. Wohnungsrechtsvermächtnis
Mein Ehemann erhält das Wohnungsrecht an der Wohnung in _________________________. In Erfüllung dieses Vermächtnisses ist für den Vermächtnisnehmer im Grundbuch von _________________________ ein lebenslanges, unentgeltliches Wohnungsrecht nach § 1093 BGB des Inhalts, dass die Berechtigte die Wohnung im Erdgeschoss des Hauses unter Ausschluss der Eigentümer zum Wohnen nutzen darf, einzutragen. Die Wohnung darf Dritten entgeltlich oder unentgeltlich überlassen werden. Der Wohnungsberechtigte hat das Recht zur Mitbenutzung der gemeinschaftlichen Anlagen.
Ich bevollmächtige hiermit meinen Ehemann unwiderruflich auf meinen Tod und unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, dieses Wohnungsrecht im Grundbuch eintragen zu lassen.
§ 2 Verfügungen des Ehemannes
(1) Erbeinsetzung
Meine Vollerben zu je ½ sind meine Kinder D und E.
(2) Ersatzerben
Wenn ein Kind von mir wegfällt, z.B. durch Tod vor mir, sind Ersatzerben seine Abkömmlinge. Wenn Abkömmlinge nicht vorhanden sind, tritt Anwachsung bei den verbliebenen Erben ein.
(3) Vermächtnisse
Meine Ehefrau erhält als Vermächtnis meinen Anteil am gesamten Hausrat und an allen Wohnungseinrichtungsgegenständen, einschließlich Kraftfahrzeug, jedoch mit Ausnahme meiner schriftlichen Dokumente, Urkunden, Kontounterlagen und Fotos.
§ 3 Gemeinsame Verfügungen
(1) Pflichtteilsverzicht
Der Längerlebende von uns verzichtet auf die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen nach dem Erstversterbenden. Diesen Verzicht nehmen wir wechselseitig an.
(2) Wechselbezüglichkeit
Die Vermächtnisse des Ehemannes und der Ehefrau sind wechselbezüglich. Ein Widerruf oder eine Änderung durch den Längerlebenden ist somit ausgeschlossen.
Ort, Datum, Unterschrift