Rz. 4
Die Nachlasssicherung ist im Unterschied zur Nachlasspflegschaft die mildeste Form nachlassgerichtlichen Handelns. Sie ist immer dann angezeigt, wenn nur einzelne Nachlassgegenstände gefährdet sind. In Einzelfällen kann es ausreichend sein, die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses anzuordnen, wenn die Zusammensetzung des Nachlasses ungeklärt ist.
Rz. 5
Die Voraussetzungen und die Zuständigkeit sind (bis auf das Erfordernis der Pflegerbestellung) mit denen der Nachlasspflegschaft identisch (vgl. Rdn 15).
Rz. 6
Der beratende Rechtsanwalt wird vor Antragstellung immer abwägen müssen, ob die Nachlasssicherung oder eine Nachlasspflegschaft vorzugswürdig ist. Die Nachlasspflegschaft hat den Vorteil der umfassenden Sorge für den Nachlass, die allerdings entsprechende Kosten nach sich zieht. Vertritt man einen Nachlassgläubiger, spielt Letzteres sicher keine Rolle, wenn der Nachlass werthaltig ist. Die Nachlasssicherung – die auch hilfsweise beantragt werden kann – wird stets dem kostenbewussten Erben bzw. Erbprätendenten anzuraten sein. Wird z.B. nur ein Hausmeister für das Haus bestellt, kann der Erbe gleichwohl weiter mit einer Bankvollmacht arbeiten, was im Falle der Nachlasspflegschaft ausgeschlossen wäre, da der Nachlasspfleger Vollmachten grundsätzlich widerrufen wird.
Rz. 7
Da es sich um eine Ermessensentscheidung des Nachlassgerichts handelt, kann es ratsam sein, vorab das Gespräch mit dem zuständigen Rechtspfleger zu suchen. Gerade bei eilbedürftigen Maßnahmen sollte der Antrag zusätzlich angekündigt werden, damit er nicht auf dem Dienstweg untergeht. Je nach Dringlichkeit ist auch die Zustellung per beA mit "EILT!"-Vermerk angezeigt.
Rz. 8
Aus der Formulierung des § 1960 Abs. 2 BGB ("insbesondere") ergibt sich, dass die dort angeführten Sicherungsmittel nicht abschließend sind. Je nach Fallgestaltung können unterschiedliche Maßnahmen getroffen werden. Es kommen auch Sicherungsmittel wie Vormerkungen, Postsperre, Bestellung eines Hauswächters, Anordnung des Verkaufs verderblicher Sachen etc. in Betracht. Des Weiteren kann das Nachlassgericht nicht nur unbeteiligte Dritte, sondern auch Erbprätendenten zu Auskünften mit eidesstattlicher Versicherung anhalten. Der Phantasie und Kreativität des Rechtsanwalts sind nahezu keine Grenzen gesetzt. Für den Erben ist die Anordnung der Nachlasspflegschaft die "teuerste" Sicherung, so dass der Rechtsanwalt als Erbenvertreter sowohl bei der Antragstellung als auch bei der eventuellen Anhörung auf kostengünstigere Sicherungsmittel drängen sollte, wenn diese ausreichend sind.