Rz. 225

Der Nachlasspfleger ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Verbindlichkeiten zu bezahlen, außer wenn durch die Nichtzahlung dem Nachlass ein Schaden entstehen würde. Dies wäre der Fall, wenn der Gläubiger droht, eine berechtigte Forderung einzuklagen oder eine Behörde die Vollstreckung von Gebührenbescheiden androht. Um dies zu vermeiden, sollte der Nachlasspfleger um Stundung nachsuchen, um währenddessen einen Überblick über die Aktiva und Passiva des Nachlasses zu erhalten.

 

Rz. 226

 

Hinweis

In den Fällen, in denen eine Überschuldung gegeben sein könnte, besteht eine Ermittlungspflicht bezüglich der Verbindlichkeiten.

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