Rz. 34

Testamentsvollstreckung ist eine vom Erblasser bestimmte Verwaltung seines ganzen oder teilweisen Vermögens, um seine letztwilligen Anordnungen auszuführen, gegebenenfalls die Auseinandersetzung zu bewirken oder den Nachlass zu verwalten. Der Testamentsvollstrecker leitet seine Legitimation unmittelbar vom Willen des Erblassers ab. Die Testamentsvollstreckung steht der Nachlasspflegschaft zwar nicht grundsätzlich entgegen, ein Bedürfnis für die Nachlasspflegschaft wird aber meist fehlen. Dem Nachlasspfleger steht dabei das Verwaltungsrecht soweit nicht zu, als es der Testamentsvollstrecker hat. Den Testamentsvollstrecker als Nachlasspfleger zu bestellen, ist wegen Interessenswiderstreits nicht möglich.

 

Rz. 35

Der Testamentsvollstrecker hat gegen die Anordnung der Nachlasspflegschaft, nicht jedoch gegen die Auswahl des Nachlasspflegers, ein Beschwerderecht.[35] Die Beschwerde des Testamentsvollstreckers gegen die Anordnung der Nachlasspflegschaft ist dann unbegründet, wenn der Antrag von einem Pflichtteilsberechtigten gestellt wird, der seine Pflichtteilsansprüche geltend machen will.

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