An das
Finanzamt
_________________________
– Erbschaftsteuerstelle –
Steuernummer: _________________________
Sehr geehrte Damen und Herren,
Durch das Amtsgericht _________________________ bin ich zum Nachlasspfleger für die unbekannten Erben des am _________________________ in _________________________ verstorbenen Herrn _________________________ bestellt. Eine Ablichtung meiner Bestallungsurkunde ist beigefügt.
In der vorbezeichneten Sache nehme ich Bezug auf Ihre Aufforderung zur Abgabe einer Erbschaftsteuer-Erklärung vom _________________________.
Ich führe in diesem Fall eine aufwendige und vermutlich langwierige Erbenermittlung durch. Bis zum Abschluss der Erbenermittlung und bis zur Erteilung eines Erbscheins sind die Erwerber und Steuerschuldner unbekannt. Eine Schätzung der Erbschaftsteuer würde nach erfolgreicher Erbenermittlung zu einer Vielzahl von Berechtigungsbescheiden führen, da im Regelfall nicht nur ein Erwerber ermittelt wird.
Vorsorglich weise ich darauf hin, dass die Finanzbehörden dem Nachlasspfleger vor Schätzung der Besteuerungsgrundlagen eine am Einzelfall ausgerichtete, angemessene Zeit einräumen müssen, damit dieser seine Pflicht zur Erbenermittlung sowie seine Mitwirkungspflicht aus § 34 Abs. 1 AO erfüllen kann (vgl. BFH vom 21.12.2004 – II B 110/04, BFH/NV 2005, 704; FG Saarland v. 10.9.2013 – 1 V 1229/13, EFG 2013, 1947; FG Düsseldorf vom 22.8.2007 – 4 K 298/05 Erb, ErbStB 2008, 102; FM NRW v. 13.11.2007, S 3843 – 11 V A 2). Nach der zitierten Rechtsprechung waren Zeiträume von 5 bzw. 17 Jahren möglich. Auch zuletzt hat der BFH mit Urteil vom 17.6.2020 (II R 40/17, BStBl II 2020, 850) entschieden, dass die Festsetzung von Erbschaftsteuer gegen unbekannte Erben zulässig ist, wenn hinreichend Zeit zur Verfügung stand, die Erben zu ermitteln. Insoweit stellt der BFH klar, dass dem Nachlasspfleger selbst in Fällen mit einer einfachen Erbenermittlung ein Zeitraum von einem Jahr zu gewähren ist. Nach Ablauf von drei Jahren und fünf Monaten sei es auch bei besonders schwierigen Erbenermittlungen nicht zu beanstanden, Erbschaftsteuer gegen unbekannte Erben festzusetzen.
Im vorliegenden Fall wurde ich am _________________________ zum Nachlasspfleger bestellt, so dass gegenwärtig der Jahreszeitraum noch nicht abgelaufen ist. Hinzu kommt, dass es sich vorliegend nicht um einen einfachen, sondern schwierigen Fall der Erbenermittlung handelt.
Ich bitte daher höflichst, die Frist für die Abgabe der Steuererklärung stillschweigend zu verlängern, bis der Erbschein vorliegt, mindestens jedoch bis zum _________________________.
Mit freundlichen Grüßen
(Nachlasspfleger)