Rz. 40
Die Nachlassinsolvenz gem. §§ 1975 ff. BGB, §§ 315–331 InsO ist eine weitere vom Gesetz zur Verfügung gestellte Möglichkeit der Haftungsbeschränkung im Wege der Gütersonderung. Sie sorgt für eine gleichmäßige Aufteilung der unzureichenden Nachlassmittel unter den nicht bevorrechtigten Gläubigern. Die Nachlassinsolvenz lässt die Verwaltung auf den Nachlassinsolvenzverwalter übergehen. Damit wird jedoch eine Nachlasspflegschaft nicht ausgeschlossen. In der Praxis wird es jedoch so sein, dass bei einem von Nachlassgläubigern beantragten Nachlassinsolvenzverfahren die Nachlasspflegschaft nicht neben einem Nachlassinsolvenzverfahren angeordnet wird. Erst wenn ein Überschuss zu verteilen sein sollte, wird die Nachlasspflegschaft angeordnet werden.
Rz. 41
Insolvenzeröffnungsgründe sind:
▪ | Überschuldung des Nachlasses |
▪ | Zahlungsunfähigkeit |
▪ | drohende Zahlungsunfähigkeit; dies dann, wenn der Antrag vom Erben bzw. von einem Fremdverwalter wie Nachlassverwalter oder Testamentsvollstrecker gestellt wird |
▪ | keine Voraussetzung mehr ist die Annahme der Erbschaft und die Haftungsbeschränkung. |
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