Rz. 217
Vergütungsbeschlüsse sind mit der Beschwerde anfechtbar (§§ 58 ff. FamFG). Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat (§ 63 Abs. 1 FamFG) und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses (§ 63 Abs. 3 FamFG). Gemäß § 15 Abs. 2 S. 2 FamFG gilt die Vermutung, dass das Schriftstück drei Tage nach Aufgabe zur Post zugegangen ist, wenn der Empfänger nicht glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Eine Rechtsmittelbelehrung ist vorgeschrieben (§ 39 FamFG). Fehlt sie oder ist sie falsch, kommt Wiedereinsetzung in Betracht (§ 17 FamFG). Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht (§ 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG).
Rz. 218
Der Beschwerdewert beträgt 600,01 EUR (§ 61 Abs. 1 FamFG). Bei geringerem Wert kann das Nachlassgericht die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulassen (§ 61 Abs. 2, 3 FamFG). Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht gegeben. Beschwerdewert ist der Betrag, den der Beschwerdeführer zusätzlich erzielen will oder um den die Vergütung gekürzt werden soll. Zu berücksichtigen ist hierbei auch die Umsatzsteuer.
Rz. 219
Der Rechtspfleger kann vor Vorlage der Beschwerde an das Oberlandesgericht abhelfen (§ 68 Abs. 1 S. 1 FamFG); er kann die sofortige Beschwerde deshalb dem Oberlandesgericht nur mit einer Nichtabhilfeentscheidung vorlegen.
Rz. 220
Praxistipp
Der Nachlasspfleger kann im Beschwerdeverfahren erstmals zusätzlichen Zeitaufwand nachschieben; das OLG kann bei Sachdienlichkeit darüber entscheiden.
Rz. 221
Bei ablehnender Festsetzung von Vergütung und Auflagenersatz ist allein der Nachlasspfleger beschwerdeberechtigt (§ 59 Abs. 2 FamFG). Gegen die Festsetzung einer Vergütung und deren Höhe steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt wird (§ 59 Abs. 1 FamFG): der Erbe, Miterbe, Erbprätendent, der Testamentsvollstrecker des oder der Erben, der Verfahrenspfleger der "unbekannten Erben", die Staatskasse (Bezirksrevisor) bei Zahlungsverpflichtung, der Vermächtnisnehmer, wenn sein Vermächtnis gefährdet wird, der Nachlassinsolvenzverwalter, der Pflichtteilsberechtigte, soweit die Kosten der Nachlasspflegschaft den Pflichtteil mindern. Der Nachlassgläubiger ist nicht beschwerdebefugt.
Rz. 222
Endet eine Nachlasspflegschaft, bevor der Nachlass konstituiert ist, und bleibt zunächst offen, ob dieser überschuldet ist, ist der Antrag grundsätzlich gegen die Erben und die Staatskasse zu richten. Ausreichend ist die Beschwerde gegen eine Partei, wenn sich aus dem Antrag ergibt, dass es dem Nachlasspfleger darum geht, überhaupt eine Vergütung zu erhalten.
Rz. 223
Gegen den Beschwerdebeschluss des Oberlandesgerichts ist nur noch die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (§ 133 GVG) statthaft. Dies gilt jedoch nur, wenn sie vom Oberlandesgericht im Beschluss ausdrücklich zugelassen wurde (§ 70 Abs. 1 FamFG). Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist auch hier nicht gegeben.
Rz. 224
Bei einem Beschwerdewert bis 600 EUR ist die Beschwerde nicht statthaft. Der Nachlasspfleger kann dann innerhalb einer Monatsfrist Erinnerung gegen den Beschluss des Rechtspflegers einlegen (§ 292 Abs. 1 FamFG; § 11 Abs. 2 RPflG). Der Rechtspfleger kann abhelfen; der Nachlassrichter entscheidet endgültig. Die Beschwerde zum OLG findet nur noch statt, wenn der Richter des Nachlassgerichts im Erinnerungsverfahren oder der Rechtspfleger im Festsetzungsbeschluss oder im Erinnerungsverfahren die Beschwerde zugelassen hat (§ 61 Abs. 2 FamFG).