Rz. 199
Der Nachlasspfleger erhält eine Vergütung und Aufwendungsersatz, wenn er wirksam bestellt wurde. Die Ansprüche bestehen auch bei zu Unrecht angeordneter und durch das Beschwerdegericht aufgehobener Pflegschaft (vgl. Rdn 146).
Rz. 200
Die Vergütung wird durch das Nachlassgericht festgesetzt. Antragsberechtigt sind der Nachlasspfleger und der Erbe, § 292 Abs. 1 FamFG. Schuldner der festgesetzten Vergütung sind beim vermögenden Nachlass die Erben, auch wenn sich die Pflegschaft nur auf einen Miterben bezieht, da sie als Erbfallschuld Nachlassverbindlichkeit ist. Dementsprechend haften die Erben gegenüber dem Nachlasspfleger in ihrer Gesamtheit; die Zuordnung von Nachlassverbindlichkeiten zu einzelnen Miterben kommt anschließend allein im Innenverhältnis in Betracht. Andere Personen sind auch dann nicht zahlungspflichtig, wenn sie die Anordnung der Nachlasspflegschaft beantragt haben. Bei der Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers ist ein Ausspruch, durch den dem Erben die Beschränkung seiner Erbenhaftung vorbehalten wird (§ 780 Abs. 1 ZPO), nicht veranlasst.
Rz. 201
Das Nachlassgericht setzt die Vergütung durch Beschluss fest, §§ 292, 38, 39 FamFG. Der Beschluss bedarf einer Begründung. Eine Begründung ist auch deshalb nicht entbehrlich, weil die Vergütung antragsgemäß bewilligt wird. Formelhafte "Begründungen" bei der Festsetzung der Nachlasspflegervergütung, die ungeprüft die Angaben im Festsetzungsantrag übernehmen, genügen nach Ansicht des OLG Celle nicht den Anforderungen des § 38 Abs. 3 S. 1 FamFG. Funktionell zuständig ist der Rechtspfleger, §§ 3 Nr. 2a, 14 RPflG. Eine bloße Feststellung und Anweisung durch den Urkundsbeamten ist nicht möglich, weil sich der Anspruch beim vermögenden Nachlass nicht gegen die Staatskasse richtet. Die Festsetzung ist auch noch nach Aufhebung der Nachlasspflegschaft zulässig.
Der rechtskräftige Vergütungsfestsetzungsbeschluss ist Vollstreckungstitel (§§ 86, 95 FamFG). Nach § 291 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 S. 2 BGB ist die festgesetzte Vergütung ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Vergütungsbeschlusses auch ohne Verzug des Schuldners mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Entsprechend kann die Verzinsung nur nachträglich beantragt werden.
Da es sich bei der Nachlasspflegervergütung um eine Nachlassverbindlichkeit (Erbfallschuld i.S.v. § 1967 Abs. 2 Alt. 2 BGB) handelt, haften die die Erben gegenüber dem Nachlasspfleger in ihrer Gesamtheit. Dementsprechend ist auch eine Zwangsvollstreckung in das Privatvermögen der Erben möglich.
Aus dem gegen den "Nachlass" gerichteten Festsetzungsbeschluss kann später gegen den nunmehr namentlich bekannten Erben nur vollstreckt werden, wenn der Name des Erben aufgrund eines Erbscheins dem Titel "beigeschrieben" wird. Durch die Beischreibung wird lediglich die Identität klargestellt; sie ist keine Klausel i.S.d. § 727 ZPO, weil der Erbe nicht Rechtsnachfolger des "Nachlasses" ist.
Rz. 202
Die Erben müssen vor Festsetzung (zumindest schriftlich) gehört werden, §§ 292, 7 FamFG. Dasselbe gilt für den Fiskus, wenn er als Erbe in Betracht kommt. Sind Erben noch nicht ermittelt, ist vom Nachlassgericht ein Verfahrenspfleger zu bestellen, damit diesem rechtliches Gehör gewährt werden kann. Der Verfahrenspfleger kann gegen den Vergütungsbeschluss Rechtsmittel einlegen. Er kann aber keine Vergütung mit dem Nachlasspfleger vereinbaren oder sonst über den Anspruch verfügen.
Rz. 203
Materiellrechtliche Einwendungen des Erben gegen den Vergütungsanspruch (z.B. Aufrechnung, Erlöschen durch Erfüllung, Verzicht des Nachlasspflegers, Erlass) werden im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht berücksichtigt. Der Erbe ist auf die Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) angewiesen.