Rz. 181
Neben der Vergütung steht dem Nachlasspfleger Aufwendungsersatz zuzüglich Umsatzsteuer zu, § 1888 Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. § 4 VBVG i.V.m. § 1877 BGB. Zu erstatten sind dem Pfleger in tatsächlicher Höhe zum Beispiel: Kosten für Porto und Telefon sowie für die Beschaffung von Personenstandsurkunden, Bankgebühren sowie Gerichtsgebühren.
An Fahrtkosten können bei Verwendung des eigenen Pkw gemäß § 1877 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG 0,42 EUR je km angesetzt werden.
Für die Anfertigung von Fotokopien können nach herrschender Meinung 0,15 EUR je Kopie abgerechnet werden.
Rz. 182
Gemäß § 1877 Abs. 3 BGB gelten als Aufwendungen auch solche Dienste des Nachlasspflegers, die zu seinem Gewerbe oder seinem Beruf gehören. Wird die Nachlasspflegschaft beispielsweise durch einen Rechtsanwalt geführt, können nach Wahl des Nachlasspflegers berufsspezifische Tätigkeiten nach dem RVG abgerechnet werden. Dies gilt jedoch nur dann, wenn es sich um Tätigkeiten handelt, für die ein Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde. Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 7.6.2000 darauf hingewiesen, dass es in diesem Kontext in der Praxis zu schwierigen Abgrenzungsfragen kommen könne. Deshalb könne es für die Gerichte im Sinne der Rechtsklarheit geboten sein, bereits bei der Bestellung eines Rechtsanwalts als Verfahrenspfleger einen Hinweis darauf zu geben, ob im konkreten Fall davon auszugehen sei, dass rechtsanwaltsspezifische Tätigkeiten anfallen werden.
Rz. 183
Praxistipp
Der Nachlasspfleger sollte demnach bereits vor Ausübung der berufsspezifischen Tätigkeit eine gerichtliche Feststellung dahingehend beantragen, dass eine solche erforderlich ist. Wird dem Nachlasspfleger lediglich eine bestimmte Einzelaufgabe zugewiesen, die auf die Erbringung berufsspezifischer Dienste zielt, ist es angezeigt, die Erforderlichkeit der berufsspezifischen Tätigkeit bereits im Bestellungsbeschluss feststellen zu lassen. Eine solche Feststellung ist für die Kostenfestsetzung bindend. Ein etwaiger Begründungsmangel darf nicht zu Lasten des Nachlasspflegers gehen.
Rz. 184
Ohne vorherige Feststellung hat unter Umständen eine Entscheidung im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu erfolgen. Für den anwaltlichen Nachlasspfleger hat das OLG Schleswig mit Beschl. v. 27.5.2013 entschieden, dass im Einzelfall abzugrenzen ist, ob die Aufgabe – wenn sie nicht aufgrund der Gesetzeslage zwingend von einem Rechtsanwalt erledigt werden muss – bereits eine derartige rechtliche Schwierigkeit aufweist, dass ein Laie dafür einen Rechtsanwalt heranziehen würde. Das sei bei dem Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens noch nicht der Fall, wenn es um einen einfachen Fall deutlicher Überschuldung des Nachlasses geht.
Auch unter Zugrundelegung der Entscheidung des BVerfG vom 7.6.2000 ist für die Beantwortung der Frage, ob ein Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde, zu klären, ob es sich um einen einfachen Fall handelt. Bejahendenfalls findet § 1877 Abs. 3 BGB keine Anwendung; die Tätigkeit ist über den Zeitaufwand zu vergüten.
Dies wird regelmäßig bei der Bearbeitung von einfachen Rechtsfragen (z.B. Mietaufhebungsvertrag, Vereinbarung über die Renovierung der Wohnung des Verstorbenen, Kaufvertrag über Nachlassgegenstände, Erbenermittlung, Erstellung von einfachen Arbeitnehmereinkommensteuererklärungen), der Fall sein.
Rz. 185
Eine Abrechnung nach § 1835 Abs. 3 BGB kommt beispielsweise in Betracht für: Prozessführung (z.B. Herausgabe- und Zahlungsansprüche gegen Erbschaftsbesitzer, Räumungsklage), Prüfung eines Grundstückskaufvertrages, Erstellung von Steuererklärungen (Einkommensteuererklärungen die über die reine Arbeitnehmerveranlagung hinausgehen, Erbschaftsteuererklärungen zumindest bei Vorhandensein von Grundbesitz oder Betriebsvermögen) – Abrechnung über § 35 RVG i.V.m. den Vorschriften der StbVV, Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft: beispielsweise war der Verstorbene Mitglied einer Erbengemeinschaft oder bei Teilnachlasspflegschaft, Erbscheinverfahren: Der Erblasser hat vor seinem Tode selbst geerbt, Gläubigeraufgebotsverfahren, § 1970 BGB, Nachlassinsolvenzverfahren (mit Ausnahme des Falles der deutlichen Überschuldung des Nachlasses).
Eine Doppelvergütung ist nicht zulässig, so dass die nach RVG bzw. StBVV abgerechnete Tätigkeit aus dem Vergütungsstundenaufwand herauszurechnen ist.
Rz. 186
Keine ersatzfähigen Aufwendungen stellen dagegen allgemeine Bürokosten sowie die Kosten für die Haftpflichtversicherung (§§ 1915 Abs. 1, 1835 Abs. 2 S. 2 BGB) dar; sie fließen in den Stundensatz ein.
Rz. 187
Die Aufwendungen kann der Nachlasspfleger dem von ihm verwalteten (leistungsfähigen) Nachlassvermögen unmittelbar entnehmen; eine Genehmigungspflicht kann nur nach §§ 1812 ff. in Betracht kommen. Nur beim mittellosen Nachlass können Auslagen vom Nachlassgericht (gegen die Staatskasse) festgesetzt werden (vgl. daz...