Rz. 204
Der Einwand einer mangelhaften Geschäftsführung des Nachlasspflegers ist im Vergütungsverfahren nicht zu berücksichtigen, da dieses die Festsetzung einer angemessenen Vergütung für tatsächlich erbrachte Tätigkeiten zum Gegenstand hat.[220] Das Nachlassgericht ist auch nicht berechtigt, die Vergütung des Nachlasspflegers für aus seiner Sicht unzweckmäßige Tätigkeiten zu kürzen. Sofern aus der eingewandten mangelhaften Geschäftsführung Ersatzansprüche gegen den Nachlasspfleger resultieren können, müssen diese durch die Erben in einem Rechtsstreit vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden.[221] Nur in zwei Ausnahmefällen besteht eine Auswirkung im Vergütungsfestsetzungsverfahren, nämlich zum einen bei einer schweren, zur Verwirkung des Vergütungsanspruchs führenden Pflichtverletzung des Nachlasspflegers, wie etwa der Veruntreuung von Vermögen,[222] zum anderen dann, wenn der Umfang der Tätigkeit des Pflegers bei pflichtgemäßem Verhalten wesentlich geringer anzusetzen gewesen wäre.[223] Letzteres ist z.B. nicht der Fall, wenn der Nachlasspfleger im Abstand von zwei Wochen Kontrollen von entfernt gelegenen Nachlassimmobilien selbst vornimmt, anstatt einen örtlich ansässigen Hausmeisterservice zu beauftragen.[224]
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