Rz. 189
Die Stunden des eigenen Personals können dagegen nicht als Aufwendung angesetzt werden. Damit stellt sich die Frage der Erstattungsfähigkeit bzw. Abrechnung von durch Personal erbrachter Leistung. Hier ist zu differenzieren:
(1) Üblicher Büroaufwand
Rz. 190
Soweit es sich um üblichen Büroaufwand handelt, fließen die Personalkosten in die Höhe des Stundensatzes ein. Zu solchen Allgemeinkosten zählen beispielsweise das Öffnen der Post, das Heraussuchen des Aktenvorgangs, das Einordnen von Schriftstücken in die Akte, die Herstellung der Versandbereitschaft von Schriftstücken, die Verpackung von zurückzusendenden Akten, der Gang zur Post etc. Deshalb ist es erforderlich, den Stundensatz für die reine Tätigkeit des Nachlasspflegers so hoch anzusetzen, dass der übliche Büroaufwand in diesem Stundensatz mit abgedeckt ist. Erledigt der Nachlasspfleger solche Tätigkeiten in Person, weil er kein Personal beschäftigt, führt dies konsequenterweise zu einem verminderten Stundensatz im Verhältnis zu Nachlasspflegern die ein Büro mit üblichem Personal und entsprechender räumlicher und sächlicher Ausstattung unterhalten.
(2) Leistungen im Rahmen der Pflegschaftsbearbeitung
Rz. 191
Soweit jedoch durch das Personal Leistungen im Rahmen der Pflegschaftsbearbeitung erbracht werden, ist der entstandene Zeitaufwand zu vergüten. Dazu gehören beispielsweise die Erstellung von Schriftstücken, die Vorbereitung von Nachlassverzeichnissen, Abrechnungen und Berichten, die Erbenermittlung etc.
Richtigerweise sind solche zulässigerweise delegierten fallbezogenen Tätigkeiten wie die vom Nachlasspfleger persönlich geleisteten Arbeiten mit dem nach den oben dargestellten Grundsätzen ermittelten pauschalen Stundensatz zu vergüten.
Rz. 192
Wenn das OLG Köln mit Beschl. v. 30.1.2013 ohne Begründung den in Ansatz gebrachten Zeitaufwand für durch Personal ausgeführte Pflegschaftsbearbeitung mit einem hälftigen Stundensatz vergütet, ist dem nicht zuzustimmen. § 1915 Abs. 1 S. 2 BGB stellt auf die für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnisse des Pflegers und den Umfang und die Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte ab. Der Gesetzeswortlaut stellt alleine auf die Fachkenntnisse des Nachlasspflegers und nicht auf die Fachkenntnisse der Hilfspersonen ab. Es wird gerade nicht verlangt, dass der Nachlasspfleger sämtliche Tätigkeiten in seiner Person erbringt. Soweit die Pflegschaftsgeschäfte Fachkenntnisse des Nachlasspflegers erfordern, können diese sowohl dadurch nutzbar gemacht werden, dass der Nachlasspfleger Dienstleistungen selbst erbringt, aber auch dadurch, dass der Nachlasspfleger sein Personal ausbildet, anweist und überwacht. Dem Nachlasspfleger steht es gerade frei, wie er Umfang und Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte bewältigt, insbesondere bis zu welchem Grad sein Büro arbeitsteilig organisiert ist.
Rz. 193
Gerade von einem berufsmäßigen Nachlasspfleger wird erwartet, dass dieser Pflegschaften professionell und zielorientiert bearbeitet. Insoweit erscheint es angezeigt, qualifiziertes Personal einzusetzen, welches bestimmte Teilaspekte einer Nachlasspflegschaft bearbeitet. Vor allem durch eine solche Büroorganisation erreicht der berufsmäßige Nachlasspfleger eine Qualität und Zügigkeit der Bearbeitung, die den gestellten Anforderungen gerecht wird.
Rz. 194
Bei der Ermittlung des tatsächlichen Zeitaufwandes ist folglich sowohl die vom Nachlasspfleger selbst aufgewendete Zeit als auch die von seinen Mitarbeitern im Rahmen der speziellen Pflegschaftsbearbeitung aufgewendete Zeit zu erfassen. Dieser Zeitaufwand ist mit dem unter Berücksichtigung der oben dargestellten Grundsätze ermittelten pauschalen Stundensatz zu vergüten. Die Anwendung des ermittelten Stundensatzes auch auf den das Personal betreffenden Zeitaufwand rechtfertigt sich letztendlich dadurch, dass der Nachlasspfleger das Personal ausbildet, fortbildet, instruiert, kontrolliert und letztendlich auch für dessen Fehler haftet.
Rz. 195
Des Weiteren gilt, dass eine individuelle Vergütung von pflegschaftsspezifischen Mitarbeitertätigkeiten in der praktischen Abwicklung zu erheblichen Problemen führen würde. Insoweit wäre es wohl nicht ausreichend, einen getrennten zeitlichen Tätigkeitsnachweis für den Nachlasspfleger und für die Mitarbeiter in der Gesamtheit zu ermitteln. Entsprechend der Behandlung beim Nachlasspfleger müsste man auf die nutzbaren Fachkenntnisse des einzelnen Mitarbeiters abstellen und dessen erbrachten Zeitaufwand separat ermitteln. Dabei wäre dann wiederum zu untersuchen, welche Schwierigkeit die erbrachten Täti...