1. Allgemeines
Rz. 241
Der Nachlassverwalter ist treuhänderischer Vermögensverwalter und hat wie ein Insolvenzverwalter die Belange aller Beteiligten zu wahren. Im Unterschied zum Nachlasspfleger ist er nicht gesetzlicher Vertreter der Erben. Die erste Aufgabe des Nachlassverwalters ist es, alle Nachlassgegenstände in Besitz zu nehmen, da der Erbe gem. § 1984 Abs. 1 BGB mit der Anordnung der Nachlassverwaltung die Verfügungsbefugnis über das Nachlassvermögen verliert.
Rz. 242
Der Nachlassverwalter ist in diesem Rahmen berechtigt, vom Erben die Vorlage eines Nachlassverzeichnisses zu verlangen. Das Verlangen des Nachlassverwalters auf Vorlage des Nachlassverzeichnisses, der eidesstattlichen Versicherung und der Herausgabe der Nachlassgegenstände müssen im Klageweg erzwungen werden, wenn der Erbe nicht entsprechend außergerichtlich mitwirkt.
2. Muster: Anschreiben an die Erben/Dritte wegen Auskunft und Herausgabe der Nachlassgegenstände
Rz. 243
Muster 6.42: Anschreiben an die Erben/Dritte wegen Auskunft und Herausgabe der Nachlassgegenstände
Muster 6.42: Anschreiben an die Erben/Dritte wegen Auskunft und Herausgabe der Nachlassgegenstände
An
_________________________
Nachlassangelegenheit _________________________
Durch das Amtsgericht _________________________ bin ich zum Verwalter über den Nachlass des am _________________________ in _________________________ verstorbenen Herrn _________________________ bestellt. Eine Kopie meiner Bestellungsurkunde ist beigefügt.
Ich darf Sie bitten, mir bis spätestens
_________________________
Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu geben und sämtliche Nachlassgegenstände, die Sie in Besitz genommen haben, auszuhändigen.
Für den Fall, dass nicht innerhalb vorgenannter Frist die Gegenstände herausgegeben werden, werde ich ohne weiteres Zuwarten Klage erheben.
(Nachlassverwalter)
3. Muster: Ausführliches Anschreiben an die Erben wegen Herausgabe der Nachlassgegenstände
Rz. 244
Muster 6.43: Ausführliches Anschreiben an die Erben wegen Herausgabe der Nachlassgegenstände
Muster 6.43: Ausführliches Anschreiben an die Erben wegen Herausgabe der Nachlassgegenstände
An _________________________
_________________________
Einschreiben – Rückschein
Nachlassangelegenheit _________________________
Durch das Amtsgericht _________________________ bin ich zum Verwalter über den Nachlass des am _________________________ in _________________________ verstorbenen Herrn _________________________ bestellt. Eine Kopie meiner Bestellungsurkunde ist beigefügt.
Um meiner gesetzlichen Verpflichtung, der Erstellung und Vorlage eines Nachlassverzeichnisses gegenüber dem Nachlassgericht gem. §§ 1975, 1962, 1888 Abs. 1, 1835 BGB nachkommen zu können, werden Sie gebeten, bis zum
_________________________
1. |
eine Aufstellung zu übermitteln, die alle Nachlassgegenstände, Forderungen und Schulden enthält; in der Anlage füge ich zur Hilfestellung ein entsprechendes Formblatt bei. |
2. |
mir die im Nachlass befindlichen Wertsachen, Sparbücher und sonstigen Wertgegenstände sowie das Bargeld herauszugeben. Nach Eingang des Vermögensverzeichnisses werde ich Ihnen mitteilen, wie mit den restlichen Nachlassgegenständen verfahren wird. |
Ich gehe davon aus, dass ich keine gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen muss.
(Nachlassverwalter)
Rz. 245
Je nach Struktur des Nachlasses wird der Nachlassverwalter sich über den Umfang der beweglichen Habe vor Ort einen Eindruck verschaffen müssen, um zu entscheiden, welche Gegenstände er in Besitz nimmt. Sachen ohne wesentlichen Verkehrswert (Kleidung, persönliche Gegenstände, alte Möbel) verursachen nur Lagerkosten und dienen nicht der Gläubigerbefriedigung. Sie sollten daher bei den Erben verbleiben.
Rz. 246
Nach Befriedigung der Nachlassverbindlichkeiten hat der Nachlassverwalter den Erben den Nachlass gem. § 1986 BGB zurückzugeben. Dies sollte zu Beweiszwecken nur gegen Übergabequittung erfolgen.