Rz. 22
Die Aufnahme einer Nebentätigkeit ist grundsätzlich nicht seitens des Hauptarbeitgebers genehmigungspflichtig.[20] Der Arbeitnehmer verpflichtet sich nämlich nur zur "Leistung der versprochenen Dienste" (§ 611 I BGB) und nicht seiner gesamten ungeteilten Arbeitskraft.[21]
Rz. 23
Ausnahmen gelten aber u.a. im öffentlichen Dienst (§ 42 BRRG a.F., § 40 BeamtStG, §§ 65, 66 BBG, § 3 III TVöD).[22] Nebentätigkeiten (z.B. von Ärzten) können gesetzlichen (insbesondere sozialrechtlichen) Vorgaben und Einschränkungen unterliegen.[23]
Rz. 24
Personen, die sich insbesondere in der passiven Phase der Altersteilzeit befinden, ist eine abhängige oder selbstständige Nebentätigkeit nur eingeschränkt möglich (siehe § 4 Rn 380).
Rz. 25
Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Zustimmung des (Haupt-)Arbeitgebers, wenn die Aufnahme der Nebentätigkeit betriebliche Interessen nicht beeinträchtigt.[24]
Rz. 26
Soweit Hauptarbeitgeberinteressen durch die Nebentätigkeit berührt sein können, besteht eine Anzeigepflicht des Arbeitnehmers.[25] Im Einzelfall kann der Arbeitgeber die Nebentätigkeit untersagen,[26] z.B. bei Konkurrenz (vgl. § 60 HGB), Überschreitung der Höchstarbeitszeiten (vgl. § 2 I 2 ArbZG; siehe auch Rn 45),[27] Urlaubszweckentfremdung (vgl. § 8 BUrlG), Vernachlässigung der Hauptarbeitspflichten.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen