Rz. 10
Geschah die Verletzung im Zusammenhang mit der Berufsausübung (Arbeitsunfall, Arbeitswegeunfall), ist für die Höhe der Barleistungen (insbesondere Verletztengeld und Verletztenrente) die Gesamtheit aller versicherten Einkünfte (sowohl aus dem Hauptberuf als auch aus der Nebenbeschäftigung) des Verletzten zu berücksichtigen, wenn alle Tätigkeiten unfallversichert waren (Details siehe § 4 Rn 931).
Rz. 11
Auf den Verdienstausfall ist sodann die gesamte Barleistung der Unfallversicherung (vor allem Verletztengeld, Verletztenrente) zu verrechnen; und nicht nur derjenige Anteil, der auf den Unfallbetrieb entfällt.[14]
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