Rz. 28

Ausnahmsweise können auch fiktive Einkünfte aus einer bisher nicht ausgeübten Nebentätigkeit zu ersetzen sein.[29]

 

Rz. 29

Der Wegfall von Nebeneinkünften ist für die Zeit ihres Bestandes netto, also nach Durchführung des Vorteilsausgleiches und Abzug von Steuern und Abgaben, zu ersetzen.

 

Rz. 30

Die Grenze zur Schwarzarbeit (siehe § 3 Rn 273) ist zu beachten. Deren Beeinträchtigung stellt keinen ersatzfähigen Schaden dar.

[29] BGH v. 17.2.1998 – VI ZR 342/96 – DAR 1998, 349 = MDR 1998, 534 = NJW 1998, 1633 = r+s 1998, 195 = SP 1998, 207 = VersR 1998, 772 (Fiktive Einkünfte aus erfolgsabhängiger Nebentätigkeit als Fußballtrainer).

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