1. Eintragungsfähigkeitsprüfung
Rz. 22
Mit dem Eingang der vom Notar beurkundeten oder entworfenen und mit einem Vermerk über die Unterschriftsbeglaubigung versehenen Bewilligungs- und Antragsurkunde bei Gericht, muss das betroffene Grundbuchamt, bevor es die begehrte Eintragung vornehmen darf, nicht nur die Wirksamkeit sowie die richtige Form der Urkunden prüfen, sondern die Bewilligungen und Anträge auch darauf, ob sie von dem einreichenden Notar oder von einem anderen Notar inhaltlich gem. § 15 Abs. 3 GBO für das Grundbuchamt auf ihre Eintragungsfähigkeit überprüft wurden. Diese Prüfung steht im öffentlichen Interesse. Der Notar hat die Prüfpflicht nur gegenüber dem Grundbuchamt, nicht aber gegenüber dem Mandanten.
Diese Eintragungsfähigkeitsprüfung eines Notars muss insbesondere auch stattfinden, wenn nur ein Fremdtext dem Grundbuchamt vorgelegt wird, der von einem anderen Notar beglaubigt ist. Entscheidend ist, dass ein Notar diese Prüfung erledigt hat, gleichgültig ist, welcher Notar.
2. Bescheinigung der Eintragungsfähigkeitsprüfung
Rz. 23
Damit der abwickelnde/einreichende Notar nicht sehenden Auges Eintragungshindernisse schafft, wird er – und ist deshalb im Grundsatz verpflichtet –, einen Vermerk seines Prüfungsergebnisses fertigen. Beglaubigt der Notar selbst die Unterschrift unter dem Text der Eintragungsbewilligung, kann er pragmatisch das Prüfergebnis im Vermerk über seine Unterschriftsbeglaubigung integrieren.
Rz. 24
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Muster 6.5: Eintragungsfähigkeit im Beglaubigungsvermerk
Die Eintragungsfähigkeit des vorstehenden Textes habe ich gem. § 15 Abs. 3 GBO geprüft.
Rz. 25
Reicht der Notar eine von einem anderen Notar lediglich unterschriftsbeglaubigte Erklärung zum Grundbuchamt und mangelt es der Urkunde an einem Vermerk des anderen Notars über eine Prüfung nach § 15 Abs. 3 GBO, so wird der einreichende Notar die Prüfung vornehmen und bescheinigen oder sie dem Grundbuchamt zumindest schlicht mitteilen. Geschieht dies nicht, sendet das Grundbuchamt dem einreichenden Notar eine Beanstandung und fordert einen Nachweis darüber, dass die Prüfung der Eintragungsfähigkeit von einem Notar erledigt wurde.
Königsweg ist, dem Grundbuchamt mit der Übersendung der fremden Urkunde, die von einem anderen Notar beglaubigt ist und der es an einem Vermerk über die Prüfung mangelt, im Anschreiben an das Gericht mitzuteilen, dass die Prüfung der Eintragungsfähigkeit gem. § 15 Abs. 3 GBO vom einreichenden Notar vorgenommen wurde; das genügt!
3. Keine Anwendung des § 15 Abs. 3 GBO auf Urkunden vor dem 9.6.2017
Rz. 26
Für Urkunden, die seit dem 9.6.2017 stattfanden und stattfinden, bedarf es der Eintragungsfähigkeitsprüfung, nicht jedoch für ältere Urkunden, die vor diesem Datum stattfanden.
Das heißt:
Hinweis
Eine Eintragungsfähigkeitsprüfung des Notars ist nicht erforderlich, für Bewilligungen und Anträge, die vor dem 9.3.2017 und somit vor dem Tag des Inkrafttretens des § 15 Abs. 3 GBO datieren bzw. unterschriftsbeglaubigt, entworfen oder auch beurkundet waren.
Im Rahmen der Abwicklung eines Kaufvertrags holt ein Notar regelmäßig auch beglaubigte Löschungsunterlagen zur Ablösung der nicht übernommenen Grundpfandrechte ein. Der Löschungsantrag ist in dem Kaufvertrag enthalten. Hierzu bedarf es keines Prüfvermerks des Notars, ebenso wenig zu den im Vertrag enthaltenen Anträgen auf Eintragung und Löschung der Vormerkung und der Eintragung des Eigentumswechsels. Für die von anderen Notaren unterschriftsbeglaubigten Löschungsbewilligungen der Kreditinstitute jedoch ist eine Prüfung der Eintragungsfähigkeit vorzunehmen. Diese ist aber entbehrlich, wenn die Beglaubigung vor dem 9.6.2017 vorgenommen wurde. In § 151 GBO ist angeordnet, dass § 15 Abs. 3 GBO nicht für Beglaubigungen gilt, die vor dem 9.6.2017 stattfanden.
4. Formelle Eintragungsvoraussetzung
Rz. 27
Da ein Grundbuchamt verpflichtet ist, die Vorabprüfung eines Notars auf Eintragungsfähigkeit als eine formelle Eintragungsvoraussetzung zu kontrollieren, muss es erkennen können, dass eine Eintragungsfähigkeitsprüfung nach § 15 Abs. 3 GBO durch einen Notar stattgefunden hat. Hat das Grundbuchamt nicht die Möglichkeit sicher erkennen zu können, ob die Prüfung durch einen Notar stattgefunden hat, liegt ein Eintragungshindernis im Sinne von § 18 Abs. 1 GBO vor, der einreichende Notar erhält eine Beanstandung.
Rz. 28
Das Grundbuchamt kann immer erkennen, dass eine Eintragungsfähigkeit von dem Notar mit geprüft wurde (bzw. diese Prüfung ohnehin durch die höherwertigere Pflicht gem. § 17 BeurkG vom Notar mit erledigt ist), wenn die vorgelegten Erklärungen in einer notariell beurkunden Vereinbarung enthalten sind. Bei einer nicht vorliegenden Eintragungsfähigkeit wäre der Notar verpflichtet gem. § 4 BeurkG die Beurkundung abzulehnen, weil sie nicht mit seinen Amtspflichten im Einklang stehen würde.
Hinweis: Fazit zur Erkennbarkeit der Prüfung bei Beurkundung
Das Grundbuchamt kann für die Anträge und Bewilligungen, die in einer notariell beurkundeten Vereinbarung oder notariell beurkundeten Erklärung enthalten sind, immer ohne weiteres erkennen, dass eine Eintrag...