Rz. 28

Der Kläger forderte nach einem Verkehrsunfall vom Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs des Unfallgegners u.a. Nutzungsausfallentschädigung.

 

Rz. 29

Am 11.10.2005 wurde der Pkw des Klägers bei einem Auffahrunfall total beschädigt. Für den entstandenen Schaden haftete der Unfallgegner unstreitig in vollem Umfang. Die Beklagte zahlte vorprozessual den für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs erforderlichen Betrag von rund 7.000 EUR. Der für den Ersatzkauf erforderliche Zeitraum wurde vom Sachverständigen auf 14 Kalendertage geschätzt. Der Kläger mietete vom 11.10.2005 bis 21.10.2005 einen Mietwagen. Am 17.10.2005 übersandte der damalige anwaltliche Vertreter des Klägers der Beklagten den am 26.4.2005 geschlossenen Kaufvertrag über einen Pkw, dessen Lieferung für Dezember 2005 vorgesehen war. In einem Begleitschreiben wies er darauf hin, dass der Kläger gezwungen sei, bis zur Lieferung des bestellten Fahrzeugs entweder auf Kosten der Beklagten ein "Interimsfahrzeug" anzukaufen oder bis zur Lieferung Nutzungsausfallentschädigung geltend zu machen. Für den Fall, dass die Beklagte bis 24.10.2005 nichts anderes mitteilen sollte, werde für den weitergehenden Zeitraum Nutzungsausfall beansprucht werden. Die Beklagte ließ die Frist verstreichen. Die Kosten für das Mietfahrzeug glich sie aus, weitere Zahlungen lehnte sie ab. Der Kläger verlangte Entschädigung des Nutzungsausfalls bis zum 2.1.2006, dem Liefertag des Pkw.

 

Rz. 30

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat die Revision zugelassen, weil die Frage eines Nutzungsausfallschadens und der Schadensminderungspflicht des Geschädigten bei im Unfallzeitpunkt bereits bestelltem Ersatzfahrzeug durch Anschaffung eines Interimfahrzeugs in der obergerichtlichen Rechtsprechung bisher noch nicht abschließend geklärt sei. Mit der Revision verfolgte der Kläger die Klageforderung in vollem Umfang weiter.

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