Rz. 40

Der Kläger forderte nach einem Verkehrsunfall vom Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs des Unfallgegners Nutzungsausfallentschädigung.

 

Rz. 41

Am 11.10.2005 wurde der Pkw des Klägers bei einem Auffahrunfall total beschädigt. Für den entstandenen Schaden haftete der Unfallgegner unstreitig in vollem Umfang. Die Beklagte erstattete vorprozessual die für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs erforderlichen Kosten. Für den zum Kauf eines Ersatzfahrzeugs erforderlichen Zeitraum von 14 Kalendertagen mietete der Kläger einen Mietwagen. Bereits am 26.4.2005 hatte der Kläger einen Pkw gekauft, der im Dezember 2005 geliefert werden sollte. Mit Schreiben vom 17.10.2005 teilte er dies der Beklagten mit und kündigte an, dass er für den Zeitraum bis zur Lieferung des bestellten Fahrzeugs Nutzungsausfallentschädigung geltend machen werde, falls die Beklagte bis 24.10.2005 sich nicht dagegen wenden würde. Die Beklagte ließ die Frist verstreichen und glich lediglich die Kosten für das Mietfahrzeug aus. Die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung lehnte sie ab. Der Kläger verlangte Entschädigung des Nutzungsausfalls bis zur Lieferung des Pkw am 2.1.2006.

 

Rz. 42

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat die Revision zugelassen, weil die Frage eines Nutzungsausfallschadens und der Schadensminderungspflicht des Geschädigten bei Anschaffung eines Interimsfahrzeugs bis zur Lieferung eines im Unfallzeitpunkt bereits bestellten Ersatzfahrzeugs in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht abschließend geklärt sei. Auf die Revision des Klägers hat der Senat die Entscheidung des Berufungsgerichts mit Urt. v. 18.12. 2007 – VI ZR 62/07, VersR 2008, 370 f. aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat nach Beweisaufnahme erneut unter Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen. Es hat wiederum die Revision zugelassen. Der Kläger erstrebte mit der Revision die Aufhebung des Berufungsurteils insoweit, als unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts die Klage auf Zahlung von 2.985 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 13.1.2006 abgewiesen worden ist.

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