Rz. 25
Der Statuswechsel von einer Personenhandelsgesellschaft in eine Partnerschaftsgesellschaft[39] vollzieht sich wie folgt:
▪ | Der Statuswechsel ist gemäß § 1 Abs. 4 PartGG i.V.m. § 707c Abs. 1 BGB bei dem Handelsregister anzumelden, in dem die Gesellschaft eingetragen ist. |
▪ | Das Gericht trägt einen Statuswechselvermerk nach § 4 Abs. 4 PartGG i.V.m. § 107 Abs. 3 HGB nur dann in das Handelsregister ein, wenn die Gesellschaft kein Handelsgewerbe i.S.v. § 1 Abs. 2 HGB betreibt, und gibt das Verfahren an das das Partnerschaftsregister führende Gericht ab. |
▪ | Gemäß § 4 Abs. 1 PartGG i.V.m. § 106 Abs. 3 und 4 HGB trägt das das Partnerschaftsregister führende Gericht die Partnerschaftsgesellschaft ein, wenn die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 bis 3 PartGG i.V.m. § 4 Abs. 2 und 3 PartGG vorliegen. |
▪ | Das das Partnerschaftsregister führende Gericht teilt gemäß § 4 Abs. 1 PartGG i.V.m. § 106 Abs. 5 S. 2 HGB dem das Handelsregister führenden Gericht den Tag der Eintragung mit. |
▪ | Der Tag der Eintragung wird nach § 107 Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 707c Abs. 2 S. 4 BGB bei dem im Handelsregister eingetragenen Statuswechselvermerk eingetragen.[40] |
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