Rz. 1

Im PartGG hat der Gesetzgeber nach der Öffnung der Personenhandelsgesellschaften (OHG und KG) für die Ausübung freiberuflicher Zwecke (vgl. § 107 Abs. 1 S. 2 HGB) keinen grundlegenden Reformbedarf gesehen und deshalb weitgehend nur redaktionelle Anpassungen an das neue OHG-Recht vorgenommen.[1] Inhaltlich wurde nur das jetzt liberalisierte Namensrecht neu gefasst.

[1] RegE BT-Drucks 19/27635, S. 273.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?