Rz. 2

Die bisherige Überschrift "Voraussetzungen der Partnerschaft", die sich nur auf den Regelungsgehalt von § 1 Abs. 1 bis 3 PartGG bezieht, wurde an den geänderten Inhalt in § 1 Abs. 4 PartGG (Anordnung der Anwendung von Vorschriften über die GbR) angepasst in "Voraussetzungen der Partnerschaft; Anwendbarkeit der Vorschriften über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts". Ziel ist es, "dem Rechtsanwender den gesamten Regelungsgehalt der Vorschrift [des § 1 PartGG] schon in ihrer Überschrift deutlich [zu] machen".[2]

[2] RegE BT-Drucks 19/27635, S. 274.

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