Rz. 16
Die Regelung des § 4 PartGG zur Anmeldung der Partnerschaft und zum Statuswechsel lautet in der Neufassung wie folgt:
(1) Auf die Anmeldung der Partnerschaft in das Partnerschaftsregister sind § 106 Abs. 1 und 7 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Die Anmeldung hat die Angaben gemäß § 5 Absatz 1 zu enthalten. Änderungen dieser Angaben sind gleichfalls zur Eintragung in das Partnerschaftsregister anzumelden.
(2) In der Anmeldung ist die Zugehörigkeit jedes Partners zu dem Freien Beruf, den er in der Partnerschaft ausübt, anzugeben. Das Registergericht legt bei der Eintragung die Angaben der Partner zugrunde, es sei denn, ihm ist deren Unrichtigkeit bekannt.
(3) Der Anmeldung einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung nach § 8 Absatz 4 muss eine Versicherungsbescheinigung gemäß § 113 Absatz 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag beigefügt sein.
(4) Auf den Statuswechsel unter Beteiligung einer Partnerschaft ist § 107 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
I. Überschrift
Rz. 17
Die alte Überschrift – "Anmeldung der Partnerschaft" – wurde erweitert in "Anmeldung der Partnerschaft und Statuswechsel", da sie den Inhalt des neu angefügten Abs. 4 des § 4 PartGG (Statuswechsel) nicht mehr angemessen wiedergibt.
II. Registeranmeldung
Rz. 18
In Abs. 1 S. 1 ist in Bezug auf die Registeranmeldung die Verweisung – auf § 106 Abs. 1 und 7 S. 1 und 2 HGB – angepasst worden.
Beachte:
Es ist kein Verweis auf § 106 Abs. 7 S. 3 HGB (Erleichterung hinsichtlich der Anmeldung einer Änderung der Geschäftsanschrift) erfolgt, da dies für die Partnerschaftsgesellschaft ohne Belang ist. Gemäß § 5 Abs. 2 PartG zählt nämlich die "Anschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union" ohnedies nicht zu den eintragungspflichtigen Tatsachen.
III. Angaben der Anmeldung
Rz. 19
Als Folgeänderung zur Aufhebung von § 3 Abs. 2 PartGG alt stellt die Neufassung von § 3 Abs. 2 S. 2 PartGG klar, dass – über die nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 PartGG i.V.m. § 106 Abs. 1 und 2 HGB zu machenden Angaben hinaus – auch Angaben zum
zu machen sind.
Rz. 20
Dies ermöglicht es dem Registergericht den der Partnerschaftsgesellschaft vorbehaltenen Zweck und die Fähigkeit eines Gesellschafters, sich als Partner i.S.v. § 1 Abs. 1 PartGG an einer Partnerschaftsgesellschaft zu beteiligen, zu überprüfen.
IV. Statuswechsel
Rz. 21
Auf den Statuswechsel unter Beteiligung einer Partnerschaft ist nach § 4 Abs. 4 PartGG die Regelung des § 107 Abs. 3 HGB entsprechend anzuwenden.
In der Folge muss das Partnerschaftsregistergericht bei einem Statuswechsel von einer Partnerschaftsgesellschaft in eine GbR prüfen, ob nicht die Anmeldung wegen des Vorliegens eines Handelsgewerbes und des Erfordernisses eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs (vgl. § 1 Abs. 2 HGB) nach § 382 Abs. 3 FamFG zurückzuweisen ist.
Beachte:
Der Statuswechsel einer Partnerschaftsgesellschaft in eine GbR oder in eine Personenhandelsgesellschaft (OHG/KG) folgt i.Ü. aufgrund der generellen Verweisung des § 1 Abs. 4 PartGG den Vorgaben für die GbR und damit insbesondere § 707c BGB:
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Der Statuswechsel ist nach § 707c Abs. 1 BGB beim Partnerschaftsregister anzumelden. |
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Das Partnerschaftsregister gibt nach Eintragung des Statuswechselvermerks das Verfahren an das Handelsregister oder das Gesellschaftsregister ab. |
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In das Handels- oder Gesellschaftsregister wird die Gesellschaft dann in neuer Rechtsform gemäß eingetragen. |
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Dabei kann ein weiterer Gesellschafter angemeldet werden, bspw., wenn eine GmbH mit Wirksamwerden des Statuswechsels einer KG als unbeschränkt persönlich haftende Gesellschafterin beitreten soll und alle bisherigen Partner in der KG als neuer Rechtsform Kommanditisten sein sollen. |
Folgende Möglichkeiten bestehen.
1. Statuswechsel von der Partnerschaftsgesellschaft in eine GbR
Rz. 22
Der Statuswechsel von einer Partnerschaftsgesellschaft in eine GbR vollzieht sich wie folgt: