Rz. 26

Nach der Neufassung hat § 5 PartGG über den Inhalt der Eintragung zum Partnerschaftsregister und die dabei anwendbaren Vorschriften folgenden Wortlaut:

 

(1) Die Eintragung hat zu enthalten:

1. den Namen und den Sitz der Partnerschaft;
2. den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum und den Wohnort jedes Partners;
3. den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf jedes Partners;
4. den Gegenstand der Partnerschaft;
5. die Angabe der Vertretungsbefugnis der Partner.

(2) Auf das Partnerschaftsregister und die registerrechtliche Behandlung von Zweigniederlassungen sind die §§ 8, 8a, 9, 10 bis 12, 13, 13d, 13h und 14 bis 16 des Handelsgesetzbuchs über das Handelsregister entsprechend anzuwenden; eine Pflicht zur Anmeldung einer Anschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union[41] besteht nicht.

[41] Vormals: "inländischen Geschäftsanschrift".

I. Inhalt der Eintragung

 

Rz. 27

Die Eintragung muss nach der Neuregelung des § 5 Abs. 1 PartGG – als Folgeänderung zur Aufhebung von § 3 Abs. 2 PartGG alt – Folgendes enthalten:

den Namen und den Sitz der Partnerschaft (Nr. 1);
den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum und den Wohnort jedes Partners (Nr. 2);
den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf jedes Partners (Nr. 3);
den Gegenstand der Partnerschaft (Nr. 4);
die Angabe der Vertretungsbefugnis der Partner (Nr. 5).

II. Anschrift in einem Mitgliedstaat der EU

 

Rz. 28

Die Pflicht zur Anmeldung einer "Anschrift in einem Mitgliedstaat der EU" ist eine redaktionelle Anpassung an die Änderung von § 106 Abs. 2 Nr. 2 HGB alt (vgl. die Neufassung des § 106 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c HGB: "Geschäftsanschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union").

Der Gesetzgeber hält in § 5 Abs. 2 PartGG daran fest, dass die Partnerschaftsgesellschaft von der Pflicht zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift ausgenommen ist.[42]

 

Rz. 29

Die Regelung beruht auf dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008.[43] Sie ist Folge der Änderung von § 106 Abs. 2 Nr. 2 HGB alt – einer Regelung, "die ihrerseits auf das Ziel des damaligen Gesetzgebers zurückzuführen war, Zustellungserleichterungen bei der GmbH und der AG zu erreichen".[44]

Dem MoPeG-Gesetzgeber hat sich ein vergleichbarer Regelungsbedarf bei der Partnerschaftsgesellschaft nicht aufgedrängt, "weshalb es sachgerecht erscheint, das Partnerschaftsregister nicht mit zusätzlichen Eintragungen zur Geschäftsanschrift zu überfrachten".[45]

[42] RegE BT-Drucks 19/27635, S. 277.
[43] BGBl I, S. 2026.
[44] RegE BT-Drucks 19/27635, S. 277.
[45] RegE BT-Drucks 19/27635, S. 277.

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