Rz. 30
Die Neufassung des § 6 Abs. 3 PartGG zum Rechtsverhältnis der Partner untereinander hat folgenden Wortlaut:
(…)
(3) Im Übrigen richtet sich das Rechtsverhältnis der Partner untereinander nach dem Partnerschaftsvertrag. Soweit der Partnerschaftsvertrag keine Bestimmungen enthält, sind § 116 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 bis 6 sowie die §§ 117, 118 und 119 des Handelsgesetzbuchs[46] entsprechend anzuwenden.
Rz. 31
Durch die Änderung von § 6 Abs. 3 S. 2 PartGG erfolgt durch die Verweise auf das Innenrecht der OHG eine Anpassung – ohne dass damit eine inhaltliche Änderung bezweckt wird[47] – im Hinblick auf
▪ | die Geschäftsführung (§ 116 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 sowie Abs. 3 bis 6 HGB neu – vormals §§ 114 bis 117 HGB alt), |
▪ | das Wettbewerbsverbot (§§ 117 und 118 HGB neu – vormals §§ 112, 113 HGB alt) und |
▪ | die Verzinsungspflicht (§ 119 HGB neu – vormals § 110 Abs. 2 und § 111 HGB alt). |
Rz. 32
Von der Verweisung ausgenommen sind die Regelungen über
▪ | Aufwendungsersatz (§ 110 HGB alt), |
▪ | Kontrollrechte (§ 118 HGB alt) und |
▪ | Gesellschafterbeschlüsse (§ 109 Abs. 3 HGB neu – vormals § 119 HGB alt), |
da diese Regelungsmaterien weitgehend bereits von der Generalverweisung des § 1 Abs. 4 PartGG auf das Recht der GbR erfasst sind[48] – nämlich auf § 716 Abs. 1 BGB in Bezug auf den Aufwendungsersatz oder § 717 Abs. 1 BGB auf das Informationsrecht.
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