Rz. 30

Die Neufassung des § 6 Abs. 3 PartGG zum Rechtsverhältnis der Partner untereinander hat folgenden Wortlaut:

 

(…)

(3) Im Übrigen richtet sich das Rechtsverhältnis der Partner untereinander nach dem Partnerschaftsvertrag. Soweit der Partnerschaftsvertrag keine Bestimmungen enthält, sind § 116 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 bis 6 sowie die §§ 117, 118 und 119 des Handelsgesetzbuchs[46] entsprechend anzuwenden.

 

Rz. 31

Durch die Änderung von § 6 Abs. 3 S. 2 PartGG erfolgt durch die Verweise auf das Innenrecht der OHG eine Anpassung – ohne dass damit eine inhaltliche Änderung bezweckt wird[47] – im Hinblick auf

die Geschäftsführung (§ 116 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 sowie Abs. 3 bis 6 HGB neu – vormals §§ 114 bis 117 HGB alt),
das Wettbewerbsverbot (§§ 117 und 118 HGB neu – vormals §§ 112, 113 HGB alt) und
die Verzinsungspflicht (§ 119 HGB neu – vormals § 110 Abs. 2 und § 111 HGB alt).
 

Rz. 32

Von der Verweisung ausgenommen sind die Regelungen über

Aufwendungsersatz (§ 110 HGB alt),
Kontrollrechte (§ 118 HGB alt) und
Gesellschafterbeschlüsse (§ 109 Abs. 3 HGB neu – vormals § 119 HGB alt),

da diese Regelungsmaterien weitgehend bereits von der Generalverweisung des § 1 Abs. 4 PartGG auf das Recht der GbR erfasst sind[48] – nämlich auf § 716 Abs. 1 BGB in Bezug auf den Aufwendungsersatz oder § 717 Abs. 1 BGB auf das Informationsrecht.

[47] RegE BT-Drucks 19/27635, S. 278.
[48] RegE BT-Drucks 19/27635, S. 278.

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