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Das mit § 7 Abs. 2 PartGG alt[51] verfolgte Klarstellungsbedürfnis – Rechtsfähigkeit der Partnerschaftsgesellschaft als Unterfall der GbR[52] – ist mit der gesetzlichen Anerkennung der GbR entfallen, weswegen die Vorschrift aufzuheben war.[53]

[51] § 7 Abs. 2 PartGG alt hatte folgenden Wortlaut: "§ 124 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden".
[52] Vgl. BT-Drucks 12/6152, S. 16.
[53] RegE BT-Drucks 19/27635, S. 278.

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