Rz. 27

Die Eintragung muss nach der Neuregelung des § 5 Abs. 1 PartGG – als Folgeänderung zur Aufhebung von § 3 Abs. 2 PartGG alt – Folgendes enthalten:

den Namen und den Sitz der Partnerschaft (Nr. 1);
den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum und den Wohnort jedes Partners (Nr. 2);
den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf jedes Partners (Nr. 3);
den Gegenstand der Partnerschaft (Nr. 4);
die Angabe der Vertretungsbefugnis der Partner (Nr. 5).

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